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Unfallbedingter Schadensersatzanspruch und der Übergang auf die Rentenversicherung

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 116 I 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.

Die Rentenversicherung ist anspruchsberechtigte Versicherungsträgerin im Sinne des § 116 SGB X und die Leistung einer Erwerbsminderungsrente ist eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift.

Ist Grundlage der Erwerbsminderung und damit einhergehend der Zahlung der Erwerbsminderungsrente ein Verkehrsunfall, aus welchem ein Schadensersatzanspruch des Beziehers der Erwerbsminderungsrecht resultiert, so erfolgt gemäß § 116 I 1 SGB X ein Übergang auf den Sozialversicherungsträger, soweit er Leistungen aufgrund des Schadensereignisses zu erbringen hat.

Dient die Erwerbsminderungsrente dem Ausgleich des unfallbedingten Ausfalls der Arbeitskraft so ist diese kongruent zu dem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 11 StVG, 842, 843 BGB, die auch die infolge einer Erwerbsminderung entstehenden Schäden abdecken. Wenn die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall weggefallen ist, ist auch der weggefallene Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Erwerbsminderungsschaden zu qualifizieren.


LG Stade, 10.08.2016 - Az: 2 O 352/15

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