Der Betreiber eines Campingplatzes ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dazu verpflichtet, auf einer Wiese, die als Stellplatz dient, Gefahrenquellen wie Baumstümpfe und ähnliches zu entfernen bzw. bodennah abzufräsen, wenn dies nur einen geringen Aufwand darstellt.
Fährt nun ein Besucher eines Campingplatzes über einen solchen Baumstumpf auf der Wiese, obwohl dieser gut erkennbar war, und kommt es dabei zu einem Schaden an dem Unterboden seines Kfz, so ist ihm ein erhebliches Mitverschulden in Höhe von 50% zuzurechnen.
Fährt nun ein Besucher eines Campingplatzes über einen solchen Baumstumpf auf der Wiese, obwohl dieser gut erkennbar war, und kommt es dabei zu einem Schaden an dem Unterboden seines Kfz, so ist ihm ein erhebliches Mitverschulden in Höhe von 50% zuzurechnen.
LG Stade, 18.04.2013 - Az: 4 S 19/12
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