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Wildunfall: Autofahrer muss Entsorgungskosten für totes Wild nicht zahlen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Fahrzeugführer können nach einem Wildunfall nicht zur Kostenerstattung für die Bergung und Entsorgung von verendeten Wildtieren herangezogen werden, die nach einer Kollision im Seitenraum von Bundesfernstraßen liegen geblieben sind. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) setzt voraus, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung der Straße vorliegt und der Verursacher seiner primären Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung nicht nachgekommen ist.

Bereits fraglich ist, ob ein im Straßenseitenraum liegender und noch im Ganzen vorhandener Kadaver eines Unfallwildes überhaupt eine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG darstellt. Verendetes Wild oder Fallwild stellt nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) eine Sache dar, die dem Jagdrecht unterliegt und die sich der Jagdausübungsberechtigte aneignen darf (vgl. auch § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ein stark zerstörter oder bereits verluderter Tierkörper kann hingegen durchaus eine Straßenverunreinigung begründen.

Die dem Verursacher einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung obliegende Reinigungspflicht besteht gemäß § 7 Abs. 3 FStrG kraft Gesetzes und tritt unverzüglich ein. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Eintritt der Reinigungspflicht von der Willensentscheidung eines Dritten abhängig ist - nämlich vom Willen des Jagdausübungsberechtigten, von seinem Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 BJagdG Gebrauch zu machen oder nicht. § 7 Abs. 3 FStrG enthält im Interesse der Verkehrssicherheit eine unverzügliche und keine aufschiebend bedingte Reinigungspflicht. Aus diesem Grund kann ein Kostenersatzanspruch für die Beseitigung und Entsorgung von verendetem Unfallwild nicht auf § 7 Abs. 3 FStrG gestützt werden.

Die Kostenerstattungspflicht nach § 7 Abs. 3 FStrG setzt zudem voraus, dass der Schuldner seiner primären Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung nicht nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist nicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung verpflichtet (vgl. BVerwG, 06.09.1988 - Az: 1 C 71/86). „Unverzüglich“ bedeutet dabei: ohne schuldhaftes Zögern. Es fehlt an einem Verschulden des Fahrzeugführers, wenn die Polizei den Jagdausübungsberechtigten informiert hat und der Fahrzeugführer davon ausgehen durfte, dass das für die Straßenreinigung Erforderliche bereits veranlasst werde.

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