Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einen Termin angesetzt, um auf dem Hof abgestellte alte Fahrräder zu entrümpeln. Der Termin wurde dann jedoch verschoben, ohne dass die Mieter hiervon in Kenntnis gesetzt wurden. In der Folge wurde ein Fahrrad eines Mieters ebenfalls „entrümpelt“.
Hierbei handelt es sich um eine eigenmächtige Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, so dass der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
Den Vermieter trifft sowohl eine Schutzpflicht gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung im Hof abgestellten Fahrrädern als auch eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht. Es hätte sichergestellt werden müssen, dass die Mieter Vorkehrungen gegen eine unberechtigte Entrümpelung treffen können.
Vorliegend bestritt der Vermieter zudem, dass der Mieter das strittig Fahrrad überhaupt im Hof abgestellt habe. Dies war jedoch unbeachtlich, da der Vermieter nicht veranlasst hatte, dass die Entsorgungsfirma ein aussagekräftiges Verzeichnis der entfernten und verwahrten Gegenständen erstellt und dass die Gegenstände für einen bestimmten Zeitraum so verwahrt werden, dass deren Herausgabe noch möglich bleibe.