Der Vermieter ist für Geräusche durch einen Aufzug nicht - und schon gar nicht ungefragt - gegenüber einem möglichen Mieter aufklärungspflichtig, wenn der Vermieter davon ausgehen kann, dass es durch den Aufzug nur gelegentlich und in erheblichen zeitlichen Abständen zu Geräuschimmissionen in dem Schlafzimmer der Wohnung kommt.
AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - Az: 9 C 445/16
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