Eine landesrechtliche Regelung, die die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten allein an die Einwilligung des Betreuers knüpft, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Eingriffsgrundlage und ist nichtig. Erforderlich sind insbesondere eine Beschränkung auf Fälle krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit, eine gesetzliche Konkretisierung der materiellen Voraussetzungen sowie verfahrensrechtliche Sicherungen wie Ankündigung, Vertrauensbildung und externe Überprüfung.
Da es sich um einen Grundrechtseingriff handelt, ist die Zwangsbehandlung nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Dieser Gesetzesvorbehalt gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall gute oder sogar zwingende sachliche Gründe für die Behandlung sprechen. Er dient dazu, die Entscheidung über die Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen dem Gesetzgeber und nicht der fallweisen Einschätzung von Behörden oder Gerichten vorzubehalten.
Der Gesetzesvorbehalt erstreckt sich sowohl auf die materiellen als auch auf die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen müssen gesetzlich hinreichend klar und bestimmt geregelt sein, damit sowohl die Betroffenen als auch die zur Normanwendung berufenen Stellen die Voraussetzungen der Zwangsbehandlung erkennen können. Eine bloße Bindung an abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt hierfür nicht; erforderlich ist eine darüberhinausgehende Konkretisierung.
Zu den materiellen Anforderungen gehört insbesondere die Beschränkung der Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels auf Fälle, in denen der Untergebrachte krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist. Eine ausreichende Beschränkung liegt nicht bereits darin, dass die Einwilligung eines Betreuers ihrerseits die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betreuten voraussetzt, wenn die zugrunde liegenden Vorschriften des Betreuungsrechts dem Betreuer eine Einwilligung in eine Zwangsbehandlung gar nicht gestatten. Ferner bedarf es einer gesetzlichen Bestimmung des oder der Zwecke, die den Eingriff rechtfertigen sollen.
Der Zwangsbehandlung muss zudem grundsätzlich eine hinreichend konkretisierte Ankündigung vorausgehen, die sich auf Art, Dauer und Intensität der geplanten Maßnahme erstreckt und eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Eine Regelung, die eine Ankündigung nur für die Anwendung unmittelbaren physischen Zwangs vorsieht, erfasst die Fälle einer Zwangsbehandlung im verfassungsrechtlichen Sinne nicht ausreichend. Schließlich bedarf es einer vorausgehenden Überprüfung der Maßnahme in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung, etwa durch einen Richtervorbehalt, die Beteiligung einer neutralen Stelle oder - sofern das Betreuungsrecht dies zulässt - die Einschaltung eines Betreuers. Eine Regelung, die die Zulässigkeit der Behandlung allein an das Vorliegen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters knüpft, ohne diesem die Funktion einer Überprüfung anhand gesetzlicher Maßstäbe zuzuweisen, genügt diesem Erfordernis nicht.
Vorliegend betraf dies eine Regelung, nach der die Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten ohne dessen Einwilligung grundsätzlich das Einverständnis seines gesetzlichen Vertreters voraussetzte, ohne die Behandlung auf Fälle krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit zu beschränken, ohne die maßgeblichen Zwecke des Eingriffs zu bestimmen und ohne eine hinreichende Regelung der Ankündigung sowie der vertrauensbildenden Bemühungen vorzusehen. Die Regelung wies zudem dem Betreuer nicht die Funktion einer Überprüfung der Entscheidung der Unterbringungseinrichtung anhand gesetzlicher Maßstäbe zu, sondern setzte dessen Entscheidung an die Stelle solcher Maßstäbe. Die Vorschrift wurde daher als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig erklärt (vgl. BVerfG, 20.02.2013 - Az: 2 BvR 228/12).
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - Welche Anforderungen sind an die gesetzliche Grundlage zu stellen?
Die medizinische Behandlung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der Eingriffscharakter entfällt weder dadurch, dass der Betroffene aus Angst vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs keinen physischen Widerstand leistet, noch dadurch, dass ein Betreuer in die Behandlung eingewilligt hat. Die Einwilligung eines Betreuers lässt den Eingriff, der in der Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen liegt, unberührt.Da es sich um einen Grundrechtseingriff handelt, ist die Zwangsbehandlung nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Dieser Gesetzesvorbehalt gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall gute oder sogar zwingende sachliche Gründe für die Behandlung sprechen. Er dient dazu, die Entscheidung über die Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen dem Gesetzgeber und nicht der fallweisen Einschätzung von Behörden oder Gerichten vorzubehalten.
Der Gesetzesvorbehalt erstreckt sich sowohl auf die materiellen als auch auf die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen müssen gesetzlich hinreichend klar und bestimmt geregelt sein, damit sowohl die Betroffenen als auch die zur Normanwendung berufenen Stellen die Voraussetzungen der Zwangsbehandlung erkennen können. Eine bloße Bindung an abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt hierfür nicht; erforderlich ist eine darüberhinausgehende Konkretisierung.
Zu den materiellen Anforderungen gehört insbesondere die Beschränkung der Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels auf Fälle, in denen der Untergebrachte krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist. Eine ausreichende Beschränkung liegt nicht bereits darin, dass die Einwilligung eines Betreuers ihrerseits die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betreuten voraussetzt, wenn die zugrunde liegenden Vorschriften des Betreuungsrechts dem Betreuer eine Einwilligung in eine Zwangsbehandlung gar nicht gestatten. Ferner bedarf es einer gesetzlichen Bestimmung des oder der Zwecke, die den Eingriff rechtfertigen sollen.
Welche verfahrensrechtlichen Sicherungen sind erforderlich?
Neben den materiellen Voraussetzungen müssen auch verfahrensrechtliche Sicherungen gesetzlich vorgesehen sein. Hierzu zählen die Anordnung und Überwachung der Zwangsbehandlung durch einen Arzt sowie die Dokumentation aller entsprechenden Maßnahmen. Erforderlich ist ferner, dass sich die Unterbringungseinrichtung vor der Zwangsbehandlung ernsthaft um eine auf Vertrauen gegründete und im Rechtssinne freiwillige Zustimmung des Betroffenen bemüht; eine bloße Erörterungs- und Aufklärungspflicht reicht hierfür nicht aus, wenn sie es zuließe, den Betroffenen ohne entsprechende Bemühungen von vornherein vor die Alternative zwischen Hinnahme der Behandlung und Anwendung unmittelbaren Zwangs zu stellen.Der Zwangsbehandlung muss zudem grundsätzlich eine hinreichend konkretisierte Ankündigung vorausgehen, die sich auf Art, Dauer und Intensität der geplanten Maßnahme erstreckt und eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Eine Regelung, die eine Ankündigung nur für die Anwendung unmittelbaren physischen Zwangs vorsieht, erfasst die Fälle einer Zwangsbehandlung im verfassungsrechtlichen Sinne nicht ausreichend. Schließlich bedarf es einer vorausgehenden Überprüfung der Maßnahme in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung, etwa durch einen Richtervorbehalt, die Beteiligung einer neutralen Stelle oder - sofern das Betreuungsrecht dies zulässt - die Einschaltung eines Betreuers. Eine Regelung, die die Zulässigkeit der Behandlung allein an das Vorliegen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters knüpft, ohne diesem die Funktion einer Überprüfung anhand gesetzlicher Maßstäbe zuzuweisen, genügt diesem Erfordernis nicht.
Vorliegend betraf dies eine Regelung, nach der die Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten ohne dessen Einwilligung grundsätzlich das Einverständnis seines gesetzlichen Vertreters voraussetzte, ohne die Behandlung auf Fälle krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit zu beschränken, ohne die maßgeblichen Zwecke des Eingriffs zu bestimmen und ohne eine hinreichende Regelung der Ankündigung sowie der vertrauensbildenden Bemühungen vorzusehen. Die Regelung wies zudem dem Betreuer nicht die Funktion einer Überprüfung der Entscheidung der Unterbringungseinrichtung anhand gesetzlicher Maßstäbe zu, sondern setzte dessen Entscheidung an die Stelle solcher Maßstäbe. Die Vorschrift wurde daher als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig erklärt (vgl. BVerfG, 20.02.2013 - Az: 2 BvR 228/12).
Welche Bedeutung hat die Rechtsprechung zum Betreuungsrecht?
Die vertretungsrechtlichen Befugnisse eines Betreuers nach den §§ 1901, 1902 BGB ermöglichen zwar grundsätzlich die Einwilligung in eine medizinische Behandlung eines nicht einsichts- oder steuerungsfähigen Betreuten, begründen jedoch für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck, Gegenstand und Ausmaß einer unter Zwang zu duldenden Behandlung (vgl. BGH, 11.10.2000 - Az: XII ZB 69/00; BGH, 01.02.2006 - Az: XII ZB 236/05; BGH, 23.01.2008 - Az: XII ZB 185/07). Eine gesetzliche gebotene Regelung, die eine solche Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht (vgl. BGH, 20.06.2012 - Az: XII ZB 99/12). Diese Erwägungen gelten für eine landesrechtliche Regelung, die die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug an die Einwilligung eines Betreuers knüpft, entsprechend.
BVerfG, 20.02.2013 - Az: 2 BvR 228/12
ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130220.2bvr022812
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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