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Richtervorbehalt bei Blutentnahme - „langjährige Praxis“ schützt nicht vor Beweisverwertungsverbot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Ordnet ein Polizeibeamter die Maßnahme eigenmächtig an, ohne zuvor wenigstens den Versuch zu unternehmen, einen Richter des Eildienstes zu erreichen, und beruht dies auf einer eingespielten, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelösten Praxis, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des hierauf gestützten Gutachtens.

Welche Bedeutung hat der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme?

Die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis einer Alkoholisierung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen dar und unterliegt nach § 81a Abs. 2 StPO grundsätzlich dem Vorbehalt richterlicher Anordnung. Eine Anordnungsbefugnis der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen besteht nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug. Die Vorschrift unterscheidet sich vom verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG dadurch, dass für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kein Richtervorbehalt von Verfassungsrang besteht, sondern lediglich ein einfachgesetzlicher. Ein sachlicher Grund, den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt grundlegend anders zu behandeln als verfassungsrechtlich verankerte Richtervorbehalte, besteht jedoch nicht (vgl. BVerfG, 12.02.2007 - Az: 2 BvR 273/06; BVerfG, 31.10.2007 - Az: 2 BvR 784/08). Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit eines zuständigen Richters ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein richterlicher Eildienst zur Tagzeit zu gewährleisten (vgl. BVerfG, 20.02.2001 - Az: 2 BvR 1444/00; BVerfG, 13.12.2005 - Az: 2 BvR 447/05).

Wann liegt Gefahr im Verzug vor?

Die Anordnungskompetenz der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass durch die vorherige Anrufung des Richters der Untersuchungserfolg gefährdet würde. Maßgeblich ist hierfür eine einzelfallbezogene Prüfung anhand konkreter Tatsachen, nicht jedoch eine pauschale Annahme aufgrund genereller Erwägungen (vgl. BVerfG, 12.02.2007 - Az: 2 BvR 273/06; BVerfG, 31.10.2007 - Az: 2 BvR 784/08). Bei einfach gelagerten Sachverhalten, in denen der Tatverdacht und die Person des Beschuldigten feststehen, kommt eine fernmündliche richterliche Anordnung in Betracht, die einer Bejahung von Gefahr im Verzug regelmäßig entgegensteht, sofern keine besonderen Umstände wie die Nichterreichbarkeit des Richters oder dessen anderweitige Befassung hinzutreten. Die Weigerung des Betroffenen, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen, kann zwar für sich genommen eine zeitliche Dringlichkeit begründen, ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob im Einzelfall die fernmündliche Einholung einer richterlichen Entscheidung möglich gewesen wäre. Trifft die Ermittlungsperson die Anordnung nicht aufgrund einer solchen Prüfung, sondern ohne jede Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Gefahr im Verzug, fehlt es bereits an der nach dem Gesetz erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung für eine eigene Anordnungskompetenz.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt?

Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO zieht nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich, da die Strafprozessordnung kein ausdrückliches Verwertungsverbot für derart erlangte Beweise vorsieht. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Frage des Verwertungsverbots vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei Art und Gewicht des Verfahrensverstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich sind. Da ein Verwertungsverbot eine Ausnahme vom Grundsatz der gerichtlichen Wahrheitserforschung darstellt, ist es nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob die Annahme von Gefahr im Verzug objektiv willkürlich erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte (vgl. BVerfG, 23.10.2007 - Az: 2 BvR 784/08; BGH, 27.03.2007 - 5 StR 546/06 (1)).


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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