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Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug: Kein Beschwerderecht des Verteidigers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Einem Verteidiger, der im Verfahren über die Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH mitwirkt, steht kein eigenes Beschwerderecht aus §§ 59, 335 FamFG zu.

Bei der gerichtlichen Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug stellt sich regelmäßig die Frage, wer gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen kann. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde gegen Endentscheidungen des Amtsgerichts in Unterbringungssachen grundsätzlich statthaft. Entscheidend ist jedoch, ob der jeweilige Beschwerdeführer auch beschwerdeberechtigt ist - also ob ihm ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Diese Frage beantwortet sich allein nach den §§ 59 und 335 FamFG.

§ 59 Abs. 1 FamFG setzt für die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Ein Verteidiger, dem im Verfahren eine Rolle zugewiesen wurde, ist durch die Anordnung einer Blutentnahme oder sonstigen Zwangsbehandlung beim Betroffenen nicht in eigenen subjektiven Rechten betroffen. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich gegen die Person des Betroffenen; auf die verfahrensrechtliche Stellung des Verteidigers hat sie keinen Einfluss.

Das Beschwerderecht des Verfahrenspflegers ergibt sich aus § 335 Abs. 2 FamFG. Ein Verteidiger ist jedoch kein Verfahrenspfleger. Die bloße Beiordnung durch das Gericht als „Verteidiger“ - wie sie § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Maßregelvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein (MVollzG SH) vorsieht - begründet diese Rechtsstellung nicht. Der Begriff des „Verteidigers“ und der des „Verfahrenspflegers“ sind verfahrensrechtlich voneinander zu unterscheiden: Während der Verfahrenspfleger nach § 317 FamFG zur Wahrung der Interessen des Betroffenen im familiengerichtlichen Verfahren bestellt wird und ihm das Beschwerderecht ausdrücklich zugewiesen ist, findet der Verteidiger im Verfahrensrecht des FamFG keine Erwähnung. Allein dass das Gericht in der Begründung seines Beiordnungsbeschlusses formuliert, die Bestellung sei „zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen“ erforderlich, genügt nicht, um die Beiordnung als Verfahrenspflegerbestellung auszulegen - entscheidend ist die eindeutige Formulierung der Beschlussformel selbst.

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