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Beschwerderecht im Erbscheinverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nicht jeder, der Beschwerde im Erbscheinverfahren einlegt, ist auch automatisch beschwerdeberechtigt. Die materielle Beschwerde setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar beeinträchtigt ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerden sind zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind indes nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt ist. Eine materielle Beschwerde in diesem Sinne liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist daher eine unmittelbarer nachteiliger Eingriff. An einem unmittelbaren nachteiligen Eingriff in ein Recht der Beschwerdeführer fehlt es hier. Die Beschwerdeführer machen kein Erbrecht geltend. Sie tragen ausdrücklich vor, weder Erben noch Nacherben des Erblassers zu sein. Ein Eingriff in ein vermeintliches Erbrecht der Beschwerdeführer scheidet daher von vorneherein aus.

Ein nachteiliger Eingriff in ein Recht der Beschwerdeführer ist auch nicht darin zu sehen, dass sie in dem beantragten Erbschein der Beteiligten zu 1) als Nacherben aufgeführt werden sollen.

Denn dies hat keine negativen Auswirkungen auf ihre materielle Rechtsstellung. Daher hat ein Nacherbe grundsätzlich auch kein Antragsrecht in Bezug auf den Erbschein des Vorerben.

Dem Nacherben ist aber gestattet, gegen einen unrichtigen Erbschein des Vorerben mit Einziehungsantrag und Beschwerde vorzugehen, da jeder unrichtige Erbschein für den Vorerben seine Anwartschaft als Nacherbe beeinträchtigen kann.

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Theresia DonathMartin BeckerHont Péter Hetényi

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