Der einmalige Nachweis von Methamphetamin im Blut begründet zwingend die Fahrungeeignetheit und rechtfertigt die sofortige
Entziehung der Fahrerlaubnis - unabhängig davon, ob der Betroffene den Konsum bestreitet, wie lange der Vorfall zurückliegt oder ob bereits bußgeldrechtliche Konsequenzen aus einem anderen Vorfall gezogen wurden.
Nach
Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt die Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - ohne Rücksicht auf die Häufigkeit des Konsums, die Höhe der nachgewiesenen Konzentration, eine tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand oder das Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen. Dies gilt ausdrücklich auch beim einmaligen Nachweis sogenannter harter Drogen. Allein der durch ein toxikologisches Gutachten belegte Konsum von Methamphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in diesem Fall zwingend und steht nicht im behördlichen Ermessen.
Das bloße Bestreiten einer Drogeneinnahme sowie pauschale Behauptungen einer Probenverwechslung, Kontamination oder sonstigen Unregelmäßigkeit bei der Blutentnahme genügen nicht, um das Ergebnis eines toxikologischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein solches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Probenbehandlung, besteht für Behörde und Gericht kein Anlass, die Richtigkeit der Analyse eines akkreditierten forensischen Labors in Frage zu stellen. Das freiwillige Anbieten einer Haarprobe oder Nachuntersuchung belegt für sich genommen keine Abstinenz und ist daher nicht geeignet, den durch das Gutachten erbrachten Nachweis zu erschüttern.
Die in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß
§ 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen kann, beginnt nicht allein mit dem Zeitpunkt des nachgewiesenen Konsums zu laufen. Voraussetzung für den Fristbeginn ist vielmehr eine durch entsprechende Abstinenznachweise belegte, substantiierte Abstinenzbehauptung, die auf einem nachvollziehbaren Einstellungswandel des Betroffenen beruht. Legt der Betroffene keine derartigen Nachweise vor und bestreitet er stattdessen den Konsum vollständig, setzt er die Frist nicht in Gang. Die bloße Weigerung, den Konsum anzuerkennen, spricht vielmehr gegen eine glaubhafte Auseinandersetzung mit der eigenen Drogenproblematik und damit gegen die Glaubhaftigkeit jeder Abstinenzbehauptung.
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