Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag auch dann funktionell zuständig, wenn er selbst - etwa aufgrund von Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers - Bedenken gegen den Erlass hat, solange von keinem Verfahrensbeteiligten oder Dritten Einwände erhoben werden. Eigene tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe des Rechtspflegers begründen keine Vorlagepflicht an den Richter.
Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 RPflG verlangt, dass Einwände „erhoben“ werden. Nach dem allgemeinen Wortsinn setzt ein Erheben voraus, dass Einwände aktiv geltend gemacht oder zum Ausdruck gebracht werden. Dies trifft auf Vorbringen von Beteiligten oder außenstehenden Dritten zu, nicht aber auf interne Bedenken des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers.
Die Gesetzgebungshistorie bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Der ursprüngliche Regierungsentwurf zu § 19 Abs. 2 RPflG stellte auf einander widersprechende Anträge der Beteiligten ab (BT-Drucks. 15/1508, S. 10). Die spätere Erweiterung auf „Einwände von irgendeiner Seite“ (BT-Drucks. 15/3482, S. 24 f.) zielte ebenfalls ausschließlich auf Vorbringen außerhalb des entscheidenden Organs - insbesondere, um Abgrenzungsprobleme bei der Beteiligteneigenschaft zu vermeiden. Auf Bedenken des Rechtspflegers selbst war dies zu keinem Zeitpunkt gerichtet, da dieser als Organ der Rechtspflege (§ 7 RPflG) von vornherein nicht Beteiligter sein kann.
Funktionelle Zuständigkeit im Erbscheinsverfahren
Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins liegt grundsätzlich beim Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. Der gesetzlich vorgesehene Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG kann durch landesrechtliche Verordnung aufgehoben werden, wie etwa in Niedersachsen durch § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. In diesem Fall obliegt dem Rechtspfleger die vollständige Sachbearbeitung - einschließlich der Prüfung von Testierfähigkeit und sonstiger Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Verfügung von Todes wegen.Wann entsteht eine Vorlagepflicht an den Richter?
Nach § 19 Abs. 2 RPflG i.V.m. den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen ist das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Der Begriff des „Erhebens“ von Einwänden setzt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm voraus, dass Tatsachenvorbringen oder Rechtsansichten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten in das Verfahren eingebracht werden. Eigene Bedenken des Rechtspflegers - mag er sie auch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG gewonnen haben - genügen hierfür nicht.Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 RPflG verlangt, dass Einwände „erhoben“ werden. Nach dem allgemeinen Wortsinn setzt ein Erheben voraus, dass Einwände aktiv geltend gemacht oder zum Ausdruck gebracht werden. Dies trifft auf Vorbringen von Beteiligten oder außenstehenden Dritten zu, nicht aber auf interne Bedenken des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers.
Die Gesetzgebungshistorie bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Der ursprüngliche Regierungsentwurf zu § 19 Abs. 2 RPflG stellte auf einander widersprechende Anträge der Beteiligten ab (BT-Drucks. 15/1508, S. 10). Die spätere Erweiterung auf „Einwände von irgendeiner Seite“ (BT-Drucks. 15/3482, S. 24 f.) zielte ebenfalls ausschließlich auf Vorbringen außerhalb des entscheidenden Organs - insbesondere, um Abgrenzungsprobleme bei der Beteiligteneigenschaft zu vermeiden. Auf Bedenken des Rechtspflegers selbst war dies zu keinem Zeitpunkt gerichtet, da dieser als Organ der Rechtspflege (§ 7 RPflG) von vornherein nicht Beteiligter sein kann.
Keine Analogie zu § 19 Abs. 2 RPflG
Eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 2 RPflG auf Fälle, in denen allein der Rechtspfleger Hinderungsgründe sieht, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Eine solche Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan ergeben und positiv feststellbar sein (vgl. BGH, 26.02.2025 - Az: IV ZB 37/24). Das gesetzgeberische Ziel der Stärkung der Rechtspflegerrolle und der Straffung von Erbscheinsverfahren spricht vielmehr dafür, dass dem Rechtspfleger bewusst auch die Zuständigkeit für ablehnende Entscheidungen zugewiesen wurde. Dass schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen - etwa zur Testierfähigkeit - zu klären sind, steht der Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht entgegen; im Rahmen seiner Zuständigkeit sind ihm nach § 4 RPflG alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich Beweisaufnahmen zugewiesen (vgl. BGH, 21.12.2005 - Az: III ZB 73/05).Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
Die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag ist keine Ausübung rechtsprechender Gewalt im Sinne des Art. 92 Halbs. 1 GG. Weder ist sie durch die Verfassung ausdrücklich Richtern vorbehalten, noch gehört sie zum traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung. Zudem entfalten weder der Beschluss über den Erbscheinsantrag noch der erteilte Erbschein selbst Rechtskraftwirkung; die Erbenstellung wird durch den Erbschein lediglich vermutet (§ 2365 BGB) und kann jederzeit durch Einziehung nach § 2361 BGB korrigiert werden. Die verbindliche Feststellung der Erbenstellung bleibt dem Erkenntnisverfahren vorbehalten (vgl. BGH, 15.11.2023 - Az: IV ZB 6/23). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor: Dass der Rechtspfleger seine Zuständigkeit verliert, sobald Dritte dieselben Einwände erheben, ist eine vom Gesetzgeber gewollte Folge der normativen Ausgestaltung des § 19 Abs. 2 RPflG.
BGH, 13.05.2026 - Az: IV ZB 26/25
ECLI:DE:BGH:2026:130526BIVZB26.25.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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