Der von den Beteiligten in einem Erbscheinserteilungsverfahren geschlossene Vergleich stellt keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
Soweit die Beteiligten einen Vergleich schließen, der auf die Erteilung eines Erbscheins abzielt, kann diese Vereinbarung das materielle Erbrecht nicht umfassen.
Soweit die Beteiligten einen Vergleich schließen, der auf die Erteilung eines Erbscheins abzielt, kann diese Vereinbarung das materielle Erbrecht nicht umfassen.
OLG München, 28.05.2020 - Az: 31 Wx 126/20
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