Vergleich im Erbscheinsverfahren ist kein Vollstreckungstitel
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der von den Beteiligten in einem Erbscheinserteilungsverfahren geschlossene Vergleich stellt keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
Soweit die Beteiligten einen Vergleich schließen, der auf die Erteilung eines Erbscheins abzielt, kann diese Vereinbarung das materielle Erbrecht nicht umfassen.
OLG München, 28.05.2020 - Az: 31 Wx 126/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus DIE ZEIT
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain