Über die Wirksamkeit eines vor einem anderen Gericht geschlossenen Vergleichs kann nicht vorab durch Zwischenurteil entschieden werden.
Der Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich hat keine ex-tunc-Wirkung, weshalb nach erfolgreichem Rücktritt der damals anhängige Prozess nicht fortzusetzen ist.
Die Geschäftsgrundlage für einen gerichtlichen Vergleich über die Einräumung eines Notwegerechts kann entfallen, wenn die dem Vergleich zugrundeliegenden Annahmen über die tatsächlichen (baulichen) und rechtlichen Voraussetzungen für den Weg den im Vergleich vorgesehenen Rahmen „sprengen“.
Die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt einem Grundstück auch dann, wenn es zwar zu Fuß oder mit dem Fahrrad, nicht jedoch mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden kann.
Der Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich hat keine ex-tunc-Wirkung, weshalb nach erfolgreichem Rücktritt der damals anhängige Prozess nicht fortzusetzen ist.
Die Geschäftsgrundlage für einen gerichtlichen Vergleich über die Einräumung eines Notwegerechts kann entfallen, wenn die dem Vergleich zugrundeliegenden Annahmen über die tatsächlichen (baulichen) und rechtlichen Voraussetzungen für den Weg den im Vergleich vorgesehenen Rahmen „sprengen“.
Die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt einem Grundstück auch dann, wenn es zwar zu Fuß oder mit dem Fahrrad, nicht jedoch mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden kann.
OLG München, 02.03.2022 - Az: 7 U 7015/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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