Ein
Kaufvertrag über einen Oldtimer begründet keine Pflicht zur Lieferung eines Originals, wenn den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bewusst war, dass die Echtheit ungewiss ist und sie diese Unsicherheit gemeinsam zur Geschäftsgrundlage gemacht haben.
Wird in einem Kfz-Inserat zunächst die Originalität eines Fahrzeugs nahegelegt, im anschließenden Vertrag jedoch eine entsprechende Formulierung ausdrücklich gestrichen, liegt keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung über die Echtheit vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien ein sogenanntes „Risikogeschäft“ über einen möglicherweise nicht-originalen Wagen abgeschlossen haben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger bot als Privatperson bei www.mobile.de einen VW Käfer „Modell Hebmüller“ zum Preis zum 79.990 € an. In dem Inserat ist unter „Fahrzeugbeschreibung“ ausgeführt:
„Dieser seltene Hingucker wurde gem. Fahrgestellnr. 1953 produziert und 1954 zugelassen. 1. Lack. Verdeck ist neuwertig. Umgerüstet wurde lediglich der Motor [...]“.
Bei Hebmüller-Fahrzeugen handelt es sich um VW Käfer Cabriolets, die in den Vierzigerjahren im Hebmüller-Werk gefertigt wurden. Das Werk brannte im Jahr 1949 ab. Mit den zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbauten Fahrzeugteilen wurden danach im Karmann-Werk noch wenige weitere Hebmüller-Cabriolets gefertigt.
Auf das Inserat des Klägers hin nahm ein Mitarbeiter der beklagten Oldtimer-Fachhändlerin, der Zeuge V. , Kontakt zu dem Kläger auf und erkundigte sich nach den genauen Umständen und nach dem Fahrzeugzustand; eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die Beklagte erfolgte nicht.
Der Kläger füllte - wie mit Herrn V. vereinbart - ein Kaufvertragsformular aus und sandte dieses unterschrieben per Fax an die Beklagte. In diesem bezeichnete er das Fahrzeug als „Marke: VW, Typ: Käfer“ und gab als Kaufpreis 79.000 € an. Der Zeuge V. nahm sodann an dem ihm übersandten Kaufvertragsformular unter „Sondervereinbarungen“ die Eintragung vor „Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio“ und ergänzte unter „Typ“ das Wort „Hebmüller“. Die geänderte Version des Vertrags schickte er seinerseits unterschrieben an den Kläger. Daraufhin kontaktierte der Kläger den Zeugen V. und teilte mit, nicht garantieren zu können, dass es sich um einen originalen Hebmüller-Käfer handele und er keine Nachweise hierzu vorlegen könne. Er - so das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgewiesene und vom Berufungsgericht in Bezug genommene unstreitige Parteivorbringen - „vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei. Nachweise habe er aber nicht“. Daraufhin strich der Zeuge V. die Ergänzung „Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio“ und faxte den Vertrag dem Kläger zu, welchen dieser annahm.
Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit die Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs mit der Begründung, dass es sich um eine billige Replik handele.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 79.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, und von Standgeld in Höhe von 12 € pro Tag bis zur Abholung des Fahrzeugs zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat ihrerseits widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 36.000 € (entgangenen Gewinn aus einem Anschlusskaufvertrag) zu zahlen.
Die Beklagte hat - ausweislich des im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen und vom Berufungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Streitstands - behauptet, der Kläger habe „dem Zeugen V. telefonisch erklärt [...], dass das Fahrzeug nicht bei Hebmüller produziert, sondern nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei. Dabei würde es sich um eins von ca. 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller gefertigten Fahrzeuge“. Bei dem Fahrzeug handele es sich jedoch um einen in den Jahren 2014 bis 2016 hergestellten billigen Nachbau, der auch nicht über den Originallack verfüge.
Das Landgericht hat Zeugen vernommen und Sachverständigenbeweis erhoben, welcher ergeben hat, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Um-/Nachbau auf der Basis einer VW Käfer Limousine als Exportmodell aus dem Jahr 1954 handelt, die nicht bei Karmann produziert worden ist.
Das Landgericht hat - mit der Begründung, das Fahrzeug sei infolge des als Beschaffenheit vereinbarten, aber nicht vorhandenen Erstlacks mangelhaft - die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage mit Ausnahme der begehrten Verurteilung zur Zahlung der Standkosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr auf Zurückweisung der klägerischen Berufung gerichtetes Begehren weiterverfolgen will.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.