Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die
Betreuerin begehrte die Genehmigung, an die Mutter der
Betreuten aus deren Vermögen einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 87.093,34 € zu überweisen.
Die Betreute leidet an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Betreuung umfasst unter anderem den
Aufgabenkreis Vermögenssorge; ein
Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet.
Die Betreute erwarb vor Beginn der Betreuung im Jahr 1998 eine Eigentumswohnung, die sie zunächst selbst bewohnte. Im August 2010 zog die Betreute in ein Pflegeheim. Die Bezahlung der Darlehensraten für die Finanzierung der Wohnung erfolgte teilweise durch die Mutter der Betroffenen.
Im Jahr 2011 verkaufte die frühere Betreuerin der Betroffenen mit Genehmigung des
Betreuungsgerichts die Eigentumswohnung für 209.000 €.
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