Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Fälligkeit einer
Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich im
Kündigungsschutzverfahren richtet sich nach § 271 Abs. 1 BGB, sofern keine ausdrückliche Regelung im Vergleich getroffen ist. Danach ist eine Leistung grundsätzlich sofort fällig, es sei denn, die Umstände ergeben etwas anderes.
Maßgeblich ist, dass die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart wird. Dieser Verlust tritt regelmäßig erst mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein. Solange das Arbeitsverhältnis – wie im Fall einer Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge – tatsächlich noch fortbesteht, entsteht der auszugleichende Nachteil erst mit dessen Ende. Die Fälligkeit der Abfindung ist daher auf diesen Zeitpunkt bezogen.
Die Abrede einer ordnungsgemäßen Abwicklung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen bestätigt diesen Zusammenhang. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil liegt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor.
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