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Abfindung: Wann ist sie fällig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Fälligkeit einer Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren richtet sich nach § 271 Abs. 1 BGB, sofern keine ausdrückliche Regelung im Vergleich getroffen ist. Danach ist eine Leistung grundsätzlich sofort fällig, es sei denn, die Umstände ergeben etwas anderes.

Maßgeblich ist, dass die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart wird. Dieser Verlust tritt regelmäßig erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Solange das Arbeitsverhältnis - wie im Fall einer Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge - tatsächlich noch fortbesteht, entsteht der auszugleichende Nachteil erst mit dessen Ende. Die Fälligkeit der Abfindung ist daher auf diesen Zeitpunkt bezogen.

Die Abrede einer ordnungsgemäßen Abwicklung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen bestätigt diesen Zusammenhang. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil liegt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor.

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LAG Niedersachsen, 12.09.2003 - Az: 16 Sa 621/03

ECLI:DE:LAGNI:2003:0912.16SA621.03.0A

Nachfolgend: BAG, 15.07.2004 - Az: 2 AZR 630/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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