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Zwangsräumung ausgesetzt: Gesundheitsrisiko für Mitbewohnerin zwingt zur gerichtlichen Prüfung

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei einer Zwangsräumung, an der mehrere Vollstreckungsschuldner beteiligt sind, müssen die Vollstreckungsgerichte auch prüfen, ob die Räumung eines Schuldners zu einer Gesundheitsgefährdung eines verbleibenden, in seiner gesundheitlichen Situation besonders schutzbedürftigen Schuldners führt. Unterbleibt diese Prüfung, kann dies im Wege einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zur vorläufigen Aussetzung der Zwangsräumung führen.

Wann kann das Bundesverfassungsgericht eine Zwangsräumung vorläufig stoppen?

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. An die Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte angeführt werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine Folgenabwägung vorzunehmen: Abzuwägen sind die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

Welche Anforderungen gelten für Vollstreckungsgerichte bei gesundheitlichen Einwänden gegen eine Räumung?

Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Dies dient der Erfüllung der aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgenden Schutzpflicht staatlicher Organe. Staatliche Organe haben die Aufgabe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BVerfG, 18.05.2025 - Az: 2 BvQ 32/25).

Macht ein Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, müssen sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues, nicht nur oberflächliches Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind. Dies betrifft insbesondere den zu erwartenden Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum oder - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.

Muss die Gesundheitsgefährdung eines Mitschuldners eigenständig geprüft werden?

Sind an einer Zwangsräumung mehrere Vollstreckungsschuldner beteiligt und wird die Räumung nur gegenüber einem von ihnen ausgesetzt, kann dies eine gesonderte Prüfung erforderlich machen, ob der Auszug des anderen Schuldners eine Gesundheitsgefährdung für den verbleibenden Schuldner begründet.

Vorliegend hatten die Beschwerdeführer unter Vorlage eines hausärztlichen Attests sowie eidesstattlicher Versicherungen auf eine für die Beschwerdeführerin zu 1. bestehende Unterstützungsstruktur durch den Beschwerdeführer zu 2. hingewiesen. Die Fachgerichte hatten zwar angesichts des Attests die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Klärung einer möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin zu 1. für erforderlich gehalten und die Zwangsvollstreckung ihr gegenüber ausgesetzt. Die Beschlüsse der Fachgerichte enthielten jedoch allein Ausführungen zum Beschwerdeführer zu 2., ohne die von der Beschwerdeführerin zu 1. geltend gemachten eigenen gesundheitlichen Nachteile im Falle einer Räumung des Beschwerdeführers zu 2. zu erwägen. Es erschien daher nicht fernliegend, dass die Fachgerichte den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Unterstützungsstruktur nicht gerecht geworden waren.

Wie fällt die Folgenabwägung bei ungeklärter Gesundheitsgefährdung aus?

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass die Zwangsräumung des einen Schuldners nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben des verbleibenden Schuldners nach sich zieht. Solange nicht aufgeklärt ist, ob der verbleibende Schuldner ohne die bestehende Unterstützungsstruktur in der Wohnung verbleiben kann, lässt sich die Zumutbarkeit der Räumung nicht verantwortbar einschätzen. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, verzögert sich die Zwangsräumung lediglich um einen begrenzten Zeitraum. Dieser Nachteil wiegt geringer als eine mögliche Gesundheitsgefährdung, insbesondere wenn dem verbleibenden Schuldner ohnehin bereits eigenständiger Vollstreckungsschutz zugebilligt wurde und eine Nutzung des Anwesens durch die Gläubigerseite derzeit ausgeschlossen ist.


BVerfG, 16.07.2026 - Az: 2 BvR 1349/26

ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260716.2bvr134926


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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