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Notarielles Nachlassverzeichnis: Pflichtteilsberechtigter muss nicht mitwirken

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses an gemeinsamen Terminen teilzunehmen oder einer vom Notar vorgeschlagenen Verfahrensordnung zuzustimmen. Macht der Notar seine Tätigkeit von einer solchen Zustimmung abhängig, hat der Erbe den Notar zur Aufnahme seiner Tätigkeit anzuhalten oder dessen Weigerung im Beschwerdeweg anzugreifen - andernfalls kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nach.

Vollstreckung des Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 BGB ist als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. BGH, 13.09.2018 - Az: I ZB 109/17). Dies gilt auch dann, wenn zur Vornahme der Handlung die Mitwirkung eines Dritten - hier des Notars - notwendig ist (vgl. OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - Az: 9 W 58/20). Die Vollstreckung dient dazu, den Willen des Schuldners insoweit zu beugen, als dieser alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende zu tun hat, um den Notar zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen.

Für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme nach § 888 Abs. 1 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner in der Vergangenheit alles Erforderliche mit der gebotenen Beschleunigung getan hat. Das Zwangsgeld hat - im Gegensatz zum Ordnungsgeld - keinen Sanktionscharakter. Maßgeblich ist allein, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des beauftragten Notars zu erlangen (OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - Az: 9 W 58/207). Entscheidend ist damit, ob dem Schuldner Maßnahmen oder Handlungen möglich sind, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs führen können.

Gestaltungsfreiheit des Notars und ihre Grenzen

Bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist der Notar grundsätzlich weitgehend frei (BGH, 13.09.2018 - Az: I ZB 109/17). Es liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen, den Nachlassbestand festzustellen (vgl. OLG Bamberg, 16.06.2016 - Az: 4 W 42/16); er entscheidet selbst, welche Ermittlungen er für geboten erachtet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Notar vom Erben verlangt, dass dieser die benötigten Unterlagen zur Verfügung stellt oder die für die Einholung von Auskünften erforderlichen Vollmachten erteilt.

Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenzen, wenn der Notar seine Amtstätigkeit von Mitwirkungshandlungen des Pflichtteilsberechtigten abhängig macht, zu denen dieser rechtlich nicht verpflichtet ist. Insbesondere darf der Notar die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht davon abhängig machen, dass der Pflichtteilsberechtigte einer Verfahrensordnung zustimmt, die etwa die Teilnahme an gemeinsamen Terminen oder die Stellungnahme zu Entwürfen vorsieht.

Welche Pflichten treffen den Pflichtteilsberechtigten tatsächlich?

Zwar hat der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht, bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden - jedenfalls wenn dieses Recht tituliert ist (vgl. OLG München, 09.08.2021 - Az: 33 W 775/21). Eine Pflicht zur Anwesenheit besteht hingegen nicht. Es ist allein Sache des Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden, ob er an einem Termin teilnehmen will. Angesichts der oftmals angespannten familiären Situation zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten liegt es auf der Hand, dass ein persönliches Zusammentreffen vermieden werden kann.

Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten, zu einem Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses Stellung zu nehmen. Auch wenn eine solche Mitwirkung sinnvoll sein mag und die zeitnahe sowie inhaltlich ordnungsgemäße Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erleichtern kann, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für entsprechende Mitwirkungspflichten. Der Pflichtteilsberechtigte darf sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung darauf beschränken, sich das notarielle Nachlassverzeichnis ohne eigene Mitwirkungshandlungen vorlegen zu lassen.

Pflichten des Erben bei rechtswidriger Verfahrensgestaltung des Notars

Der Erbe kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nach, wenn er eine rechtswidrige Verfahrensgestaltung des Notars unbeanstandet lässt. Macht der beauftragte Notar die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses von einer Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Verfahrensordnung abhängig, ist es Aufgabe des Erben, den Notar anzuhalten, seine Urkundstätigkeit gemäß § 10a BNotO nicht aus sachfremden Gründen zu verweigern. Gegebenenfalls ist der Erbe gehalten, die faktische Verweigerung der Urkundstätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 BNotO im Beschwerdeweg anzugreifen.

Der Erbe kann sich nicht damit entlasten, die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses sei deswegen nicht möglich, weil der Pflichtteilsberechtigte eine Handlung unterlässt, zu der er nicht verpflichtet ist. Es handelt sich dabei auch nicht um ein treuwidriges Verhalten des Pflichtteilsberechtigten, wenn dieser einerseits nicht im geforderten Umfang mitwirkt und andererseits die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Schuldner verlangt.

Bemessung des Zwangsgeldes

Auch hinsichtlich der Bemessung von Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft gemäß § 888 Abs. 1 ZPO sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Zwangshaft ist auf ein Maß zu begrenzen, das ausreichend, aber auch erforderlich ist, um den Schuldner zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten anzuhalten. Zudem darf ein Zwangsgeld nur insoweit verhängt werden, als ein entsprechender Antrag des Gläubigers vorliegt; eine Erstreckung auf nicht beantragte Handlungen - vorliegend die Vorlage von Wertermittlungsgutachten - ist unzulässig.


OLG München, 29.01.2026 - Az: 33 W 1487/25 e


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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