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Wie lange darf der Testamentsvollstrecker mit dem Nachlassverzeichnis Zeit lassen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, den Erben ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Der Zeitraum, der für die Erstellung und Übermittlung verstreichen kann, ohne einen wichtigen Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers darzustellen, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Falles.

Faktoren wie der Umfang und die Komplexität des Nachlasses sowie die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Nachlasswerts spielen dabei eine entscheidende Rolle. Ebenfalls sind die Erfahrung des Testamentsvollstreckers mit der Erstellung von Nachlassverzeichnissen sowie die zeitlichen Möglichkeiten des Testamentsvollstreckers zur Erstellung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Auch dann, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine vorwerfbare zeitliche Verzögerung ergeben sollte, führt diese nicht ohne Weiteres zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Hierzu ist eine schuldhafte und grobe Missachtung seiner Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Nachlassverzeichnisses notwendig.

Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führen ebenfalls nicht ohne Weiteres zur Entlassung. Fehler stellen dann einen wichtigen Grund zur Entlassung dar, wenn diese Ausdruck einer grob nachlässigen oder gar böswillig fehlerhaften Amtsführung sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, vorhandenen Fehler alsbald zu berichtigen.


OLG Düsseldorf, 24.01.2023 - Az: I-3 Wx 105/22

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Birgül D., Mannheim