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Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer begehrt als Pflichtteilsberechtigter nach dem am 10. Mai 2018 verstorbenen Erblasser die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die Erbin des Erblassers beauftragte den Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses im Juli 2019. Der Notar nahm den Auftrag an; das Nachlassverzeichnis hat er bisher aber nicht erstellt. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Erstellung des Verzeichnisses ist zwischenzeitlich durch Anerkenntnisurteil tituliert.
Der Beschwerdeführer hat nach mehrfacher Aufforderung an den Notar, das Nachlassverzeichnis zu erstellen, beim Landgericht Notarbeschwerde gegen dessen Untätigkeit erhoben. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Anweisung an den Notar begehrt, ein notarielles Nachlassverzeichnis zum Nachlass des Erblassers nach Maßgabe des dem Notar von der Erbin erteilten Auftrags aufzunehmen.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Notar sei zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO zwar verpflichtet und dürfe nach § 15 Abs. 1 BNotO seine Urkundstätigkeit nur bei ausreichendem Grund verweigern, für den hier nichts ersichtlich sei. Es fehle aber an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers. Eine solche ergebe sich nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m.
§ 59 FamFG. Nur dem Erben als Auftraggeber des Notars stehe eine Beschwerdeberechtigung zu. Eine Beschwerdeberechtigung aus §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 59 Abs. 1 FamFG scheide aus, da die dem Beschwerdeführer gegen die Erbin zustehenden Ansprüche durch die Untätigkeit des Notars nicht berührt würden. Sofern die tatsächliche Durchsetzung im Wege der Leistungsstufe verzögert werde, handele es sich um eine nicht ausreichende mittelbare Beeinträchtigung, auf die der Beschwerdeführer mit Zwangsmaßnahmen gegen die Erbin reagieren könne. Eine Beschwerdeberechtigung sei nur für Personen anzunehmen, denen gegenüber den Notar Pflichten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO träfen. Der Beschwerdeführer sei vom Schutzzweck der Amtspflicht des Notars, den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig zu ermitteln, nicht umfasst. Die Verantwortung für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses liege im Außenverhältnis allein beim Erben.
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