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Falsche Angaben im Erbscheinverfahren haben Konsequenzen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!
Hat eine Beteiligte im Erbscheinsantrag wider besseres Wissen erklärt, das vorgelegte Testament sei von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden, und haben andere Beteiligten des Erbscheinsverfahrens Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge erhoben, sind ihr in der Regel die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen der übrigen Beteiligten gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG aufzuerlegen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben: Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift darunter gesetzt.

Die falschen Angaben betrafen einen entscheidenden Punkt: Ein Testament muss eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Eigenhändig heißt, dass der Erblasser es komplett selbst und von Hand niederschreiben muss. Die bloße Unterschrift der Mutter reichte deshalb nicht aus - das Testament war unwirksam. Statt des Testaments galt die gesetzliche Erbfolge, das heißt: Die Antragstellerin musste sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen.

Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt wurden die falschen Angaben aufgeklärt. Der Streit war damit aber nicht erledigt. Denn die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Zwei Schwestern verlangten die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen nun recht.

Für die unterlegene Schwester hat dies nicht nur finanzielle Folgen: Die Akten werden nun der Staatsanwaltschaft übergeben, denn eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Das Oberlandesgericht sah einen entsprechenden Anfangsverdacht; bis zu einer möglichen Entscheidung im Strafverfahren gilt für die Betroffene die Unschuldsvermutung.


OLG Celle, 09.01.2025 - Az: 6 W 156/24

ECLI:DE:OLGCE:2025:0109.6W156.24.00

Quelle: PM des OLG Celle

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