Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners.
Beschränkt sich der Schuldner auf die Beantwortung von Fragen des Notars, ohne diesem von sich aus Auskünfte zu erteilen, tut er regelmäßig nicht alles in seiner Macht Stehende, um das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen, so dass grundsätzlich die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt.
Die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils setzt voraus, dass es im Falle der Einlegung einer Berufung, nicht in wesentlichen Teilen abgeändert worden ist.
Voraussetzung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 Abs. 1 ZPO ist, dass dem Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung Maßnahmen oder Handlungen möglich sind, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs – Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses – führen können.