Für die der Staatskasse bei einer
Zwangsräumung entstandenen Kosten muss neben dem Mieter auch der Vermieter einstehen. Dies betrifft auch die Kosten für die Vernichtung des Räumungsgutes durch den Gerichtsvollzieher. Gleichwohl kann der Vermieter den Mieter anschließend in Regress nehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Gläubigerin betrieb die Räumungsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil. Der Gerichtsvollzieher führte die Räumung im Auftrag der Gläubigerin mit Hilfe eines Speditionsunternehmens durch. Mit den beiden Kostenrechnungen vom 20. Juni 2005 und vom 14. September 2005 stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin insgesamt 3.149,79 € in Rechnung. Darin enthalten sind zwei Rechnungen der Firma … vom 17. Juni 2005 über 1.840,11 € und vom 14. August 2005 über 1.204,08 €. Mit dieser letzten Rechnung berechnete die Firma … Kosten für Entsorgung des zuvor eingelagerten Räumungsgutes.
Mit der Erinnerung vom 10. November 2005 wandte sich die Gläubigerin gegen die Auferlegung von Einlagerungs- und Entsorgungskosten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Erinnerung teilweise - im Hinblick auf die berechneten Entsorgungskosten - in Höhe von 1.204,08 € stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gläubigerin treffe keine Haftung für die Vernichtung des Umzugsgutes als Folgekosten der Räumung.
Gegen diesen Beschluss wendet sich nun der Vertreter der Staatskasse mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Der Gerichtsvollzieher hat zunächst in eigenem Namen ebenfalls Beschwerde erhoben, diese aber nach einem Hinweis der Kammer zurückgenommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, sie führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Gläubigerin ist einstandspflichtig für die Kosten der Entsorgung und Vernichtung des Räumungsgutes.
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