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Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel im Testament

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.

Eine solche Schiedsgerichtsklausel überschreitet die Grenzen der materiell rechtlichen Dispositionsbefugnis des Erblassers, auf die § 1066 ZPO mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ zur Beschreibung auch der Zulässigkeitsgrenzen für die Einsetzung außervertraglicher Schiedsgerichte verweist.

Ungeachtet der Reform des Schiedsverfahrensrechts ist ein Schiedsgericht nur dann „in gesetzlich statthafter Weise“ durch letztwillige Verfügung angeordnet, wenn die Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liegt.

Der Grundsatz, dass die Testierfreiheit des Erblassers durch die mit Grundrechtsschutz ausgestattete gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils gemäß §§ 2303, 2333 BGB beschränkt ist, besagt auch, dass dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt ist. Damit überschreitet eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.

Auch nach Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses besteht ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, ohne dass es einer gesonderten Begründung dafür bedürfte.


OLG München, 25.10.2017 - Az: 18 U 1202/17

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