Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen.
Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin begehrt als Alleinerbin des am 10. März 2020 verstorbenen Erblassers, dessen Lebensgefährtin sie war, die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Sie war zur Auskunftserteilung mittels Vorlage eines solchen durch Teilurteil des angerufenen Landgerichts verurteilt worden.
Die Beschwerdeführerin beauftragte den Notar im Februar 2021 mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses. Dieser stellte eigene Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses an, indem er in den elektronischen Grundbüchern mehrerer Amtsgerichte recherchierte sowie zehn Kreditinstitute um Auskunft über Geschäftsverbindungen zum Erblasser ersuchte. Die Beschwerdeführerin reichte vom Notar angeforderte Unterlagen ein, äußerte dabei jedoch ihre Unsicherheit in Bezug auf die Verlässlichkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zum Erblasservermögen. Hinsichtlich pflichtteilsrelevanter Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers konnte sie nahezu keine Angaben machen.
Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2022 hat der Notar die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht in der Lage, ein den hohen Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Seine Ermittlungsmöglichkeiten betrachte er als ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin könne zu klärungsbedürftigen Sachverhalten, auch weil der Erblasser nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit ihr Lebensgefährte gewesen sei, keine hinreichend sicheren Angaben machen. Nach ihren Angaben gäbe es noch eine Vielzahl an Dokumentenordnern, zu deren Sichtung sie bislang nicht gekommen sei. Hinsichtlich des fiktiven Nachlasses habe sie lediglich von Schenkungen an die Enkelin des Erblassers berichtet, ohne jedoch deren Höhe und Zeitpunkte benennen zu können. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könne er aufgrund der Vielzahl unklarer Sachverhalte ein Nachlassverzeichnis nicht errichten.
Hilfsweise hat der Notar Unzumutbarkeit einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht. Der Entwurf des Nachlassverzeichnisses nehme bereits mehr als ein Jahr in Anspruch. Um bestehende Zweifel und Unklarheiten ausräumen zu können, müsse eine Vielzahl weiterer Dokumente gesichtet werden. Auszüge der bekannten Konten lägen bislang nicht vollständig vor. Von einigen Konten, insbesondere von Gemeinschaftskonten des Erblassers und seiner Ehefrau, fehlten jegliche Auszüge. Es bestünden überdies Zweifel daran, dass alle Konten des Erblassers erfasst worden seien.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Weigerung des Notars, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht zurückgewiesen worden ist. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen, begehrt.
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