Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!1. Der Erblasser hat im Rahmen des Vermächtnisses über den nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und dem Vermächtnis über Euro 2.000 verbleibenden in Barmitteln vorhandenen oder umgeschichteten Nachlasses (Geld, Wertpapiere etc.) verfügt, wobei es sich bei dem „umgeschichteten Nachlass“ um Vermögensgegenstände handelt, die in Barmittel umgesetzt werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und wird auch von den Parteien so verstanden.
2. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Verwendung der Zeitform „umgeschichtet“ sich auf die Vergangenheit, mithin auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers, oder auf die Zukunft, mithin auf einen Zeitpunkt nach dem Tod des Erblassers, beziehe, so ist die Formulierung für sich genommen unergiebig. Mit dem Wortlaut lässt sich sowohl die Annahme vereinbaren, dass die Umschichtung schon im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erfolgt sein müsse, als auch die Annahme, dass die Umschichtung erst anlässlich des Todes erfolgt. Der Kontext der Bestimmung spricht jedoch dafür, dass auch eine Umschichtung, die erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt, erfasst sein sollte: Die Berechnung des Vermächtnisanspruches basiert auf dem Wert des Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten. Ob und in welchem Umfang Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, steht naturgemäß erst bei Eintritt des Erbfalles fest. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 2 BGB nicht nur die sog. Erblasserschulden, sondern auch die sog. Erbfallschulden zählen, mithin diejenigen, die erst anlässlich des Erbfalls entstehen, lässt sich schließen, dass die endgültige Berechnung der Höhe des Anspruchs erst nach Kenntnis bzw. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten erfolgen soll und kann. Dem lässt sich entnehmen, dass sich auch die Ermittlung des Wertes des „umgeschichteten Nachlasses“ auf diesen Zeitpunkt beziehen soll. Hierfür spricht auch - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat -, dass der Verweis auf den „umgeschichteten Nachlass“ sinnentleert und überflüssig wäre, wenn der Erblasser selbst die Umschichtung vorgenommen hätte, denn dann wären die Vermögenswerte als Barmittel vorhanden. Worauf sich dieser Verweis beziehen sollte, wenn die Umschichtungen allein durch den Erblasser vorgenommen worden sein sollten, erschließt sich nicht und wird insbesondere auch seitens der Beklagten nicht dargelegt. Die Formulierung ist daher im Kontext dahin auszulegen, dass die Umschichtung zeitlich nach dem Eintritt des Erbfalles erfolgt bzw. erfolgen kann.
3. Im Wege der Auslegung lässt sich eine Beschränkung des „umgeschichteten Nachlasses“ auf Vermögenswerte, die ähnlich flüssig wie Bargeld sind, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen. Im Klammerzusatz wird der „umgeschichtete Nachlass“ mit „Geld, Wertpapiere etc.“ näher beschrieben. Dass diese Aufzählung nicht abschließend ist, ergibt sich schon aus der Verwendung von „etc.“ Zwar ist beiden genannten Beispielen gemein, dass hier ein einfacher Verkauf bzw. eine Abhebung zur Umschichtung möglich ist. Würde man eine Beschränkung hierauf vornehmen, hätte die bespielhafte Aufzählung jedoch nur dann eine sinnvolle Bedeutung, wenn im Nachlass weitere Vermögenswerte vorhanden gewesen wären, welche diese Anforderungen (einfache „Verflüssigung“) erfüllen. Ausweislich der Aufstellung der Beklagten finden sich im Nachlass Wertpapiere, Bankguthaben und Forderungen als Aktiva. Als weiterer in Frage kommender Wert verbliebe dann allenfalls die Forderung(en).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.