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Vergebliche Suche nach einem Testament: Mit der richtigen Vorsorge lassen sich Schwierigkeiten vermeiden

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Suche nach einem Testament hat vor kurzem das Oberlandesgericht Celle beschäftigt. Nach dem Tod eines Mannes stritten seine Witwe und sein Sohn darüber, ob er ein Testament hinterlassen hatte: Die Witwe behauptete das - doch gefunden hatte sie das Testament nicht. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Hildesheim deshalb zehn Zeugen vernommen, die aber keine endgültige Klärung brachten. Beim Oberlandesgericht nahm die Frau schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.

Mögliche Erben tragen die Beweislast

Der Fall ist keine Seltenheit: Viele Angehörige müssen sich nach dem Tod ihres Verwandten die Frage stellen, ob es ein Testament gibt und wo es sich befindet. Auf vermeintlich sichere Orte ist dabei nicht immer Verlass. In dem entschiedenen Fall wurde vergeblich nach einem Bankschließfach gesucht, in einem anderen aktuellen Fall ebenso erfolglos in einem Waffenschrank. Für die möglichen Erben kann das entscheidend sein: Wer sich auf ein Testament berufen will, muss auch dessen Existenz und Inhalt beweisen.

Amtsgerichte und Notare bieten Sicherheit

Schutz vor Ungewissheiten bieten die Amtsgerichte und Notare. Wenn ein Testament von einem Notar errichtet oder bei einem Amtsgericht hinterlegt wird, wird das im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Im Todesfall gibt es einen Informationsaustausch zwischen dem Standesamt, dem Testamentsregister und der Stelle, die das Testament verwahrt. Das Testament wird dann automatisch an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, das die Erben informiert und das Testament eröffnet. Eine Hinterlegung beim Amtsgericht mit Registrierung kostet 93 Euro.

Quelle: PM des OLG Celle

Stand: (letzte Änderung: 29.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wer sich als Erbe auf ein Testament berufen möchte, ist in der Pflicht, sowohl dessen Existenz als auch den konkreten Inhalt zu beweisen.
Durch die Hinterlegung erfolgt eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Im Todesfall wird das Testament automatisch an das zuständige Amtsgericht übermittelt, welches die Erben benachrichtigt und die Eröffnung einleitet.
Sicherheit bietet die Errichtung des Testaments über einen Notar oder die offizielle Hinterlegung bei einem Amtsgericht. Dies stellt sicher, dass das Dokument im Todesfall verlässlich gefunden und eröffnet wird.
Kann ein Testament nicht aufgefunden oder dessen Existenz nicht bewiesen werden, greift im Zweifel die gesetzliche Erbfolge.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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