Für einen nicht mit Grundstücks- und Notargeschäften vertrauten Kaufinteressenten ist es nicht ohne Weiteres offenkundig, dass ein vom Makler angeforderter Kaufvertragsentwurf für ihn auch dann kostenpflichtig ist, wenn der Kaufvertrag später nicht abgeschlossen wird.
Es kann dem Makler obliegen, hier für die nötige Klarheit beim Kaufinteressenten zu sorgen.
Es kann dem Makler obliegen, hier für die nötige Klarheit beim Kaufinteressenten zu sorgen.
OLG Hamm, 29.06.2016 - Az: I-15 W 367/15
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0629.15W367.15.00
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