Ein Kaufvertrag über ein Pferd ist nicht bereits deshalb nichtig, weil der Kaufpreis den objektiven Wert des Tieres deutlich übersteigt. Weder Wucher noch ein sittenwidriges Rechtsgeschäft liegen vor, wenn es an der erforderlichen allgemeinen Unerfahrenheit des Käufers beziehungsweise an einer verwerflichen Gesinnung des Verkäufers fehlt.
Vorliegend hatte die Klägerin ein Pferd zu einem Kaufpreis erworben, den sie im Nachhinein als deutlich überhöht gegenüber dem von ihr angenommenen tatsächlichen Wert ansah (710.000 Euro bei einem erachteten Wert von 310.000 Euro).
Welcher Sachverhalt lag dem zu entscheidenden Fall zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages. Die Käuferin machte geltend, der vereinbarte Kaufpreis habe den tatsächlichen Wert des Tieres erheblich überstiegen, und stützte ihre Klage auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers sowie wegen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts.Vorliegend hatte die Klägerin ein Pferd zu einem Kaufpreis erworben, den sie im Nachhinein als deutlich überhöht gegenüber dem von ihr angenommenen tatsächlichen Wert ansah (710.000 Euro bei einem erachteten Wert von 310.000 Euro).
Wann liegt Wucher vor?
Ein wucherisches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich jemand für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Im Rahmen der Prüfung des Merkmals der Unerfahrenheit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein allgemeiner Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben erforderlich. Eine lediglich auf einzelne Lebensbereiche oder ein einzelnes Wirtschaftsgebiet beschränkte Unerfahrenheit genügt hierfür nicht.Reicht fehlende Fachkenntnis in einem Einzelfall für die Annahme von Unerfahrenheit aus?
Diese Frage war für die Entscheidung maßgeblich. Selbst wenn eine Person in einem konkreten Einzelfall nicht über die erforderliche Fachexpertise verfügt, begründet dies keine allgemeine Unerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB, sofern die betreffende Person im Übrigen über einschlägige Geschäftserfahrung verfügt. Vorliegend betraf dies eine Betreiberin einer Reitanlage, die bereits zuvor Geschäfte über Pferde im sechsstelligen und im Millionenbereich getätigt hatte. Der Umstand, dass ihr bezogen auf den konkreten Kauf möglicherweise die notwendige Fachkenntnis fehlte, führte nicht zur Annahme einer allgemeinen Unerfahrenheit.Wann ist ein Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig?
Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich hieraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass der Benachteiligte als Privatperson handelt und sich in einer schwächeren Position befindet, die vom anderen Teil bewusst ausgenutzt wird.Welche Bedeutung hat die Verkehrsrolle des Käufers für die Beweislast?
Handelt die Partei, die sich auf die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit beruft, nicht als Privatperson, sondern im Rahmen einer selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit, verbleibt es bei der allgemeinen Beweislastregelung. Danach hat derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Ein aus dem bloßen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung abgeleiteter Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.Wie wurde die Darlegungs- und Beweislast im konkreten Fall beurteilt?
Nach Auffassung der Kammer war dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sie unerfahren gewesen sei und die Beklagte dies erkannt und ausgenutzt habe. Von Bedeutung war hierbei insbesondere, dass die Klägerin sich vor Vertragsschluss auch andere Pferde angesehen und sich - unter anderem nach einem Probereiten - bewusst für das streitgegenständliche Tier entschieden hatte. Eine Einflussnahme der Beklagten auf die Entscheidungsfindung der Klägerin, die über das bloße Anbieten des Pferdes zum Kauf hinausgegangen wäre, war nicht erkennbar.
LG Osnabrück, 24.07.2026 - Az: 1 O 305/26
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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