Versagt eine Wohngeldbehörde die Leistung wegen fehlender Mitwirkung, muss sie erkennbar auch erwägen, ob die Leistung stattdessen mangels Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu versagen ist. Unterbleibt diese Ermessenserwägung, ist der Versagungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben, da beide Versagungswege unterschiedliche Rechtsfolgen für eine spätere Nachholung der Mitwirkung haben.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten über die Versagung von Wohngeld für einen mehrmonatigen Zeitraum, nachdem die Behörde die Vorlage eines Kontoauszugs zum Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung gefordert hatte und dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht wurde. Vorliegend hatte die Wohngeldbehörde den Antragsteller schriftlich zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert und dabei auf die Möglichkeit einer Versagung nach § 66 SGB I hingewiesen. Da die geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist eingingen, wurde die Bewilligung für den betroffenen Zeitraum versagt.Welche Mitwirkungspflichten treffen den Antragsteller im Wohngeldrecht?
Wer eine Sozialleistung - hierzu zählt auch Wohngeld nach §§ 7, 26 und 68 Nr. 10 SGB I - beantragt, hat gemäß § 60 Abs. 1 SGB I auf Verlangen der zuständigen Stelle alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für das Wohngeldrecht ergeben sich die Auskunftspflichten des Antragstellers spezialgesetzlich aus § 23 WoGG, ergänzt durch die Verweisung des § 23 Abs. 5 WoGG auf §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 SGB I. Da die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss maßgeblich davon abhängt, ob und in welcher Höhe tatsächlich Miete gezahlt wird, ist der Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiellrechtlich von zentraler Bedeutung (vgl. VG Stuttgart, 18.02.2009 - Az: 8 K 3539/08).Wann darf die Behörde die Leistung versagen?
Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach und wird dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert, kann die Behörde die Leistung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Voraussetzung ist ein vorheriger schriftlicher Hinweis auf diese Rechtsfolge nach § 66 Abs. 3 SGB I. Die Entscheidung über die Versagung steht im Ermessen der Behörde (§ 114 Satz 1 VwGO); das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen allein genügt nicht.Warum reicht die bloße Bejahung der Mitwirkungspflichtverletzung nicht aus?
Zwischen einer Versagung nach § 66 SGB I und einer Versagung wegen Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast besteht ein wesentlicher rechtlicher Unterschied hinsichtlich der Folgen einer späteren Nachholung der Mitwirkung. Holt der Antragsteller die Mitwirkung nach, steht es bei einer Versagung nach § 66 SGB I gemäß § 67 SGB I im Ermessen der Behörde, ob die Leistung nachträglich erbracht wird. Wird die Leistung dagegen aus Gründen der materiellen Beweislast versagt, kann der Antragsteller durch spätere Vorlage geeigneter Nachweise die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein klarstellen und dadurch den Leistungsanspruch von Anfang an erhalten. Die Behörde muss daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Umstände des Einzelfalls erwägen, auf welcher der beiden Grundlagen die Versagung erfolgen soll (vgl. VGH Bayern, 23.03.2009 - Az: 12 ZB 07.1945; VGH Bayern, 01.07.1998 - Az: 12 CE 98.1061).Welche Folgen hat ein Ermessensausfall in diesem Punkt?
Lässt sich weder aus dem Ausgangsbescheid noch aus einem etwaigen Widerspruchsbescheid entnehmen, dass die Behörde den beschriebenen Unterschied zwischen den beiden Versagungsgründen erkannt und in ihre Ermessensausübung einbezogen hat, liegt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls vor. Ein Versagungsbescheid, der ausschließlich auf die Mitwirkungspflichtverletzung nach § 66 SGB I gestützt wird, ohne die Möglichkeit einer Versagung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast auch nur zu erwägen, ist in einem solchen Fall rechtswidrig und aufzuheben. Die Behörde hat sodann über den geltend gemachten Leistungsanspruch erneut - ermessensfehlerfrei - zu entscheiden.
VG Bayreuth, 30.09.2025 - Az: B 8 K 24.1113
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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