Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.321 Anfragen

Gewaltschutzverfahren: Auch übersetzte Chats sind erstattungsfähig

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Kosten für die Übersetzung fremdsprachiger Social-Media-Nachrichten sind in einem Gewaltschutzverfahren erstattungsfähig, wenn die übersetzten Inhalte als Verfahrensgegenstand eingereicht wurden und der Betroffene sie zur schlüssigen Rechtsverteidigung eingesetzt hat. Eine gerichtliche Anordnung der Übersetzung ist dafür nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte.

Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im familienrechtlichen Verfahren

Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 80, 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO sind nur solche Aufwendungen als notwendig anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter im Zeitpunkt ihrer Entstehung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, 25.01.2017 - Az: XII ZB 447/16). Bei der Beurteilung dieser Sachdienlichkeit ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen (vgl. BGH, 26.04.2005 - Az: X ZB 17/04). Durfte ein Beteiligter auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen vernünftigerweise davon ausgehen, dass eine Maßnahme sachdienlich ist, sind die entstandenen Kosten in der Regel erstattungsfähig (vgl. BGH, 25.01.2017 - Az: XII ZB 447/16).

Übersetzungskosten verfahrenserheblicher Schriftstücke

Die Kosten der Übersetzung verfahrenserheblicher fremdsprachlicher Schriftstücke sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist (vgl. OLG Koblenz, 20.01.2017 - Az: 14 W 22/17; KG, 17.02.2014 - Az: 2 W 165/13; OLG Celle, 01.08.2008 - Az: 2 W 160/08). Einer gerichtlichen Anordnung der Übersetzung bedarf es hierfür nicht. Werden fremdsprachige Nachrichten durch Einreichung bei Gericht ausdrücklich zum Verfahrensgegenstand gemacht, kommt es auf die gesonderte Frage, ob Übersetzungskosten erstattungsfähig sind, die primär dem Informationsaustausch zwischen Mandant und Verfahrensbevollmächtigten dienen, nicht an (vgl. hierzu OLG Hamburg, 27.01.2016 - Az: 8 W 60/15).


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


KG, 08.04.2026 - Az: 25 WF 9/26

ECLI:DE:KG:2026:0408.25WF9.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Frau Klein hat meine Fragen verständlich, strukturiert und fachlich kompetent beantwortet. Besonders positiv fand ich, dass sie auch auf meine ...
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant