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Gewaltschutzverfahren: Auch übersetzte Chats sind erstattungsfähig

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Kosten für die Übersetzung fremdsprachiger Social-Media-Nachrichten sind in einem Gewaltschutzverfahren erstattungsfähig, wenn die übersetzten Inhalte als Verfahrensgegenstand eingereicht wurden und der Betroffene sie zur schlüssigen Rechtsverteidigung eingesetzt hat. Eine gerichtliche Anordnung der Übersetzung ist dafür nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte.

Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im familienrechtlichen Verfahren

Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 80, 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO sind nur solche Aufwendungen als notwendig anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter im Zeitpunkt ihrer Entstehung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, 25.01.2017 - Az: XII ZB 447/16). Bei der Beurteilung dieser Sachdienlichkeit ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen (vgl. BGH, 26.04.2005 - Az: X ZB 17/04). Durfte ein Beteiligter auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen vernünftigerweise davon ausgehen, dass eine Maßnahme sachdienlich ist, sind die entstandenen Kosten in der Regel erstattungsfähig (vgl. BGH, 25.01.2017 - Az: XII ZB 447/16).

Übersetzungskosten verfahrenserheblicher Schriftstücke

Die Kosten der Übersetzung verfahrenserheblicher fremdsprachlicher Schriftstücke sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist (vgl. OLG Koblenz, 20.01.2017 - Az: 14 W 22/17; KG, 17.02.2014 - Az: 2 W 165/13; OLG Celle, 01.08.2008 - Az: 2 W 160/08). Einer gerichtlichen Anordnung der Übersetzung bedarf es hierfür nicht. Werden fremdsprachige Nachrichten durch Einreichung bei Gericht ausdrücklich zum Verfahrensgegenstand gemacht, kommt es auf die gesonderte Frage, ob Übersetzungskosten erstattungsfähig sind, die primär dem Informationsaustausch zwischen Mandant und Verfahrensbevollmächtigten dienen, nicht an (vgl. hierzu OLG Hamburg, 27.01.2016 - Az: 8 W 60/15).


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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