Die Festsetzung eines Ordnungsmittels ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners die Antragstellerin nicht zu beleidigen innerhalb des Gewaltschutzverfahrens rechtswidrig angeordnet wurde.
Für eine Kontaktaufnahme reicht es nicht aus, Inhalte in das eigene Profil bei Whatsapp in die Statusmeldung einzustellen. Vielmehr ist eine aktive Kontaktaufnahme erforderlich, um den Tatbestand der Verbindungsaufnahme zu erfüllen.
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OLG Hamburg, 08.10.2024 - Az: 12 WF 87/24
ECLI:DE:OLGHH:2024:1008.12WF87.24.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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