Der
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen, wenn die telefonische Erreichbarkeit bereits durch vorhandene, freigeschaltete Festnetzanschlüsse hinreichend sichergestellt ist. Besondere Umstände, die über diese Grundversorgung hinaus den Einsatz eines Mobiltelefons erforderlich machen würden, müssen konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Eine dezentrale Betriebsstruktur allein genügt hierfür nicht.
Nach
§ 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem
Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel - einschließlich
Informations- und Kommunikationstechnik - im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die durch Reform vom 28.07.2001 eingefügte ausdrückliche Einbeziehung von Kommunikationstechnik begründet jedoch keinen voraussetzungslosen Anspruch auf bestimmte technische Ausstattung. Die Frage der Erforderlichkeit bleibt stets zu prüfen; sie entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet ist.
Die Prüfung der Erforderlichkeit obliegt zunächst dem Betriebsrat selbst, dem hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht. Diese Entscheidung darf jedoch nicht allein an subjektiven Bedürfnissen ausgerichtet werden. Der Betriebsrat ist vielmehr gehalten, die betrieblichen Verhältnisse und die ihm konkret obliegenden Aufgaben zu berücksichtigen sowie die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Amtsausübung und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG, 16.05.2007 - Az:
7 ABR 45/06; BAG, 09.12.2009 - Az:
7 ABR 46/08; BAG, 20.01.2010 - Az:
7 ABR 79/08). Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob das begehrte Sachmittel der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben dient und ob die maßgeblichen Interessen angemessen berücksichtigt wurden.
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