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Gesamtbetriebsrat hat Anspruch auf die Nutzung von Telefonen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Gesamtbetriebsrat kann nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten um die Freischaltung von Telefonen zwischen dem Büro des Gesamtbetriebsrats und den nicht durch einen Betriebsrat repräsentierten Verkaufsstellen.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriewaren. Er beschäftigt ca. 40.000 Arbeitnehmer. Die Verkaufsstellen sind aufgrund eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG zu Bezirken zusammengefasst, in denen jeweils Betriebsräte zu wählen sind. Dies ist in 112 der insgesamt ca. 300 Bezirke geschehen. Die gewählten Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet.

In allen Verkaufsstellen sind Telefone installiert. Von diesen können bestimmte Anschlüsse – u.a. der Polizei, der Feuerwehr und des zuständigen Verkaufsbüros des Arbeitgebers – angerufen werden. Von dort aus sind umgekehrt die Verkaufsstellen erreichbar. Außerdem ließ der Arbeitgeber die Telefonverbindungen zwischen Verkaufsstellen, für die Betriebsräte bestehen, und dem Büro des betreffenden Betriebsrats freischalten. Eine telefonische Kommunikation zwischen dem Büro des Gesamtbetriebsrats und den einzelnen Verkaufsstellen ist hingegen nur möglich, wenn in der Verkaufsstelle ein Mitglied des Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats beschäftigt ist.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er benötige zu den Verkaufsstellen, für die kein Betriebsrat errichtet ist, eine telefonische Verbindung, um seine Pflichten sachgerecht erfüllen zu können. Zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte müsse er Informationen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern austauschen. Außerdem habe er die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen und Wahlvorstände in betriebsratslosen Betrieben zu bestellen.

Der Gesamtbetriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, zuletzt beantragt,

I. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen in der Weise freizuschalten, dass alle Beschäftigten – mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die bereits ein Betriebsrat gebildet worden ist – aus den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats zum Zweck der Kommunikation mit dem Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit dessen Aufgabe, die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen, und zum Zweck der Information und Mitwirkung bei der Bestellung von Wahlvorständen durch den Gesamtbetriebsrat telefonisch erreichen können;

II. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen – mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die bereits ein Betriebsrat gebildet worden ist – in der Weise freizuschalten, dass das Büro des Gesamtbetriebsrats die Beschäftigten zum Zweck der Kommunikation mit dem Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit dessen Aufgabe, die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen, und zum Zweck der Information und Mitwirkung bei der Bestellung von Wahlvorständen durch den Gesamtbetriebsrat telefonisch erreichen kann;

III. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Gesamtbetriebsrat eine vollständige Liste der freigeschalteten Telefone mit Telefonnummer und Filialbezeichnung zuzuleiten.

Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Gesamtbetriebsrat habe keine Ersatzzuständigkeit für betriebsratslose Betriebe. Für die Überwachung von Gesamtbetriebsvereinbarungen seien die Betriebsräte zuständig. Die Aufgabe des Gesamtbetriebsrats, Wahlvorstände in betriebsratslosen Betrieben zu bestellen, erfordere es nicht, Telefone in allen betriebsratslosen Verkaufsstellen freizuschalten.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Auf dessen Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – dem Arbeitgeber aufgegeben, 1. die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des antragstellenden Gesamtbetriebsrats, mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die ein Betriebsrat gebildet ist, telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass das Büro des Gesamtbetriebsrats in den Verkaufsstellen anrufen kann und die Arbeitnehmer in den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats anrufen können, sowie 2. dem Gesamtbetriebsrat eine vollständige Liste der freigeschalteten Telefone mit Telefonnummer und Filialbezeichnung zu erteilen, mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die ein Betriebsrat gebildet ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Arbeitgeber die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Gesamtbetriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

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