Variable Vergütung ist Teil des synallagmatischen Austauschverhältnisses des
Arbeitsverhältnisses und damit ausschließlich arbeitsleistungsbezogen. Während der
Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, sodass die Hauptleistungspflichten suspendiert sind. Für Zeiträume ohne Arbeitsleistung besteht folglich kein Anspruch auf arbeitsleistungsbezogenes Entgelt. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt insoweit uneingeschränkt und bedarf keiner gesonderten Kürzungsregelung in kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
Der variable Vergütungsanteil eines Zieleinkommens setzte sich im zu entscheidenden Fall aus einer Ziel-Produktionsvergütung und einer Vorjahreskomponente zusammen. Die Ausgestaltung in der einschlägigen
Betriebsvereinbarung knüpfte die Entstehung des Vergütungsanspruchs an die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen im maßgeblichen Zeitraum. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz müssen gesetzliche, tarifliche oder kollektivvertragliche Regelungen eine Fortzahlung ausdrücklich vorsehen. Fehlt eine solche Bestimmung, verbleibt es bei der arbeitsleistungsbezogenen Ausrichtung der Vergütungsbestandteile.
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit führt dazu, dass sowohl Fixum als auch variable Vergütung anteilig entfallen. Entscheidend ist, dass der variable Vergütungsbestand unabhängig von Zielerreichungsgraden im Jahresverlauf eine arbeitsbezogene Gegenleistung darstellt. Ein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung setzt daher voraus, dass der
Arbeitnehmer im gesamten relevanten Zeitraum entweder Arbeitsleistung erbracht hat oder ein gesetzlicher bzw. kollektivrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.
Im zu entscheidenden Fall beruhten die maßgeblichen Produktionsergebnisse auf einem Zielvereinbarungsprozess nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung. Zwar wurde das Produktionsziel erreicht und rechnerisch eine Produktionsvergütung ermittelt; diese durfte jedoch für die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden. Die spätere Zielerreichung führt nicht dazu, dass trotz der Ruhenszeiträume ein volles synallagmatisches Entgelt entsteht. Die Betriebsvereinbarung enthielt keine hiervon abweichende Regelung.
Damit bestand vorliegend nur ein anteiliger Anspruch auf die variable Vergütung, der sich entsprechend der Dauer der Elternzeit mindert.