Das Kündigungsverbot des § 18 BErzGG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit dem „anderen“ Arbeitgeber im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG.
Die Klägerin ist Ärztin. Sie nahm in ihrem zum Kreiskrankenhaus F. bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis in der Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2003 Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit trat sie auf Grund eines bis zum 30. September 2003 befristeten Arbeitsvertrages am 1. Januar 2003 als teilzeitbeschäftigte Assistenzärztin in die Dienste der Beklagten. Unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2003.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 612a BGB unwirksam. Grund für die Kündigung sei gewesen, dass sie sich geweigert habe, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Außerdem sei die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen § 18 BErzGG unwirksam.
Die Beklagte hat vorgetragen, Grund für die Kündigung sei die mangelhafte fachliche Qualifikation der Klägerin gewesen. Auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 BErzGG könne sich die Klägerin nicht berufen, da er nicht für „andere“ Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG gelte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.Die Klägerin ist Ärztin. Sie nahm in ihrem zum Kreiskrankenhaus F. bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis in der Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2003 Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit trat sie auf Grund eines bis zum 30. September 2003 befristeten Arbeitsvertrages am 1. Januar 2003 als teilzeitbeschäftigte Assistenzärztin in die Dienste der Beklagten. Unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2003.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 612a BGB unwirksam. Grund für die Kündigung sei gewesen, dass sie sich geweigert habe, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Außerdem sei die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen § 18 BErzGG unwirksam.
Die Beklagte hat vorgetragen, Grund für die Kündigung sei die mangelhafte fachliche Qualifikation der Klägerin gewesen. Auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 BErzGG könne sich die Klägerin nicht berufen, da er nicht für „andere“ Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG gelte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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