Die Inanspruchnahme von Elternzeit als solche ist nicht sozialwidrig, auch wenn sie Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II auslöst.
Die gezielte, nach außen erkennbare Verwendung der Elternzeit zu dieser Elternzeit fremden Zwecken in einem zeitlichen Umfang, der einen zeitlich überwiegenden Anteil an Kinderbetreuungszeit zwingend ausschließt, dürfte, wenn sie zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt, sozialwidrig sein.
Der Zweck des Elterngeldes, die wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern, konnte vorliegend bei Beantragung von Elternzeit durch den Kläger von vornherein nicht erreicht werden. Denn die Familie des Klägers war vor Beantragung von Elternzeit und auch danach vom ergänzenden Bezug staatlicher, steuerfinanzierter, einkommensabhängiger Sozialleistungen abhängig.
Die gezielte, nach außen erkennbare Verwendung der Elternzeit zu dieser Elternzeit fremden Zwecken in einem zeitlichen Umfang, der einen zeitlich überwiegenden Anteil an Kinderbetreuungszeit zwingend ausschließt, dürfte, wenn sie zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt, sozialwidrig sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ziel des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Es ist bezogen auf die Freistellung eines Arbeitnehmers während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nach §§ 15 ff., die - wie die Bezeichnung Elternzeit verdeutlicht - die Betreuung und Erziehung des bzw. der Kinder erleichtern soll; sie wird ergänzt durch die auf die Dauer von zwölf bzw. 14 Monaten begrenzte Zahlung von Elterngeld nach §§ 1 ff. BEEG. Durch Elterngeld und Elternzeit sollen außerdem die Chancengleichheit von Mann und Frau gefördert werden.Der Zweck des Elterngeldes, die wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern, konnte vorliegend bei Beantragung von Elternzeit durch den Kläger von vornherein nicht erreicht werden. Denn die Familie des Klägers war vor Beantragung von Elternzeit und auch danach vom ergänzenden Bezug staatlicher, steuerfinanzierter, einkommensabhängiger Sozialleistungen abhängig.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


