Die Inanspruchnahme von
Elternzeit als solche ist nicht sozialwidrig, auch wenn sie Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II auslöst.
Die gezielte, nach außen erkennbare Verwendung der Elternzeit zu dieser Elternzeit fremden Zwecken in einem zeitlichen Umfang, der einen zeitlich überwiegenden Anteil an Kinderbetreuungszeit zwingend ausschließt, dürfte, wenn sie zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt, sozialwidrig sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ziel des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Es ist bezogen auf die Freistellung eines
Arbeitnehmers während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nach §§ 15 ff., die – wie die Bezeichnung Elternzeit verdeutlicht – die Betreuung und Erziehung des bzw. der Kinder erleichtern soll; sie wird ergänzt durch die auf die Dauer von zwölf bzw. 14 Monaten begrenzte Zahlung von Elterngeld nach §§ 1 ff. BEEG. Durch Elterngeld und Elternzeit sollen außerdem die Chancengleichheit von Mann und Frau gefördert werden.
Der Zweck des Elterngeldes, die wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern, konnte vorliegend bei Beantragung von Elternzeit durch den Kläger von vornherein nicht erreicht werden. Denn die Familie des Klägers war vor Beantragung von Elternzeit und auch danach vom ergänzenden Bezug staatlicher, steuerfinanzierter, einkommensabhängiger Sozialleistungen abhängig.
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