Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Mit der Elternzeit können Eltern sich zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes von der Arbeit bis zu drei Jahre je Kind freistellen lassen. Die Elternzeit hat den Erziehungsurlaub in dieser Hinsicht abgelöst.
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (
§ 15 Abs. 2 BEEG) - dies gilt auch bei befristeten
Arbeitsverhältnissen, Teilzeit- oder Minijobs.
Da während der Elternzeit keine Vergütung des
Arbeitgebers erfolgt, kann zum Ausgleich
Elterngeld beantragt werden.
Wer ist berechtigt?
Berechtigt sind
Arbeitnehmer/-innen, die mit einem bis zu 3 Jahre altem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn sie für das Kind
sorgeberechtigt sind, es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder wenn zu dem Kind eine andere gesetzlich genannte Beziehung besteht.
Auf die Art des Arbeitsverhältnisses kommt es hierbei nicht an.
Für Beamte, Richter und Soldaten gibt es dagegen spezielle Formen der Elternzeit.
Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit.
Welche Auswirkungen hat die Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis?
Die Elternzeit soll dafür sorgen, dass der erziehende Arbeitnehmer während dieses Zeitraumes ohne Verlust seines Arbeitsplatzes nicht oder nur zeitlich beschränkt arbeiten muss. Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Elterngeld, welches die wirtschaftliche Existenz in dieser Zeit sichern soll.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, das Arbeitsverhältnis als solches bleibt jedoch bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.
Die Zeit des Erziehungsurlaubs wird im Rahmen der Kündigungsfristen angerechnet.
Zudem besteht während des Erziehungsurlaubs für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz (
§ 18 Abs.1 BEEG), wenn der
Arbeitsvertrag unbefristet ist. Eine Kündigung ist dann nur mit behördlicher Genehmigung wirksam - auch in kleinen Betrieben und auch während der
Probezeit. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde. In diesem Fall endet es automatisch mit Ablauf der Probezeit, ohne das eine Kündigung erforderlich wäre. Sollte trotzdem eine Kündigung ausgesprochen werden, so kann sich gegen diese mit einer
Kündigungsschutzklage gewehrt werden. Die Dreiwochenfrist ist hierbei zu beachten! Der Arbeitnehmer kann auch während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden.
Wer kann die Elternzeit wie nehmen?
Die Eltern können die Elternzeit alleine oder gemeinsam nehmen (§ 15 Abs. 3 BEEG). Verlängert oder verkürzt wird die Elternzeit hierdurch jedoch nicht.
Elternzeit beginnt jedoch nicht automatisch. Elternzeit muss beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden.
Die Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre muss - mit Ausnahme von dringenden Fällen - spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich verlangt und gleichzeitig verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Dieser Bindungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der Elternzeit.
Ein Teil der Elternzeit - bis zu 12 Monate je Elternteil - kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.
Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die auf die Geburt folgende Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den 2-Jahres-Zeitraum angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des Erholungsurlaubs angerechnet.
Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Der Arbeitgeber kann den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
Väter können bereits während der acht- bzw. zwölfwöchigen Mutterschutzfrist Elternzeit nehmen und sich so umgehend nach der Geburt an der Betreuung des Kindes beteiligen. Dieser Zeitraum wird auf die Gesamtdauer von drei Jahren angerechnet.
Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Die Elternzeit kann immer dann vorzeitig beendet oder bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Die Arbeitnehmerin kann bei Geburt eines weiteren Kindes ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden; dies gilt aber nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit (siehe unten).
Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung zwischen den Elternteilen aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (
§ 16 Abs. 3 BEEG).
Muss man Elterngeld beantragen?
Für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist es nicht erforderlich, Elterngeld zu beantragen – es handelt sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit, den Lohnausfall zu kompensieren. In nahezu allen Fällen ist die Beantragung jedoch sinnvoll. Es handelt sich jedoch um zwei getrennt zu betrachtende Ansprüche.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Jeder Elternteil hat die Möglichkeit, im Monatsdurchschnitt bis zu 32 Stunden wöchentlich zu arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern also insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein. Dies ist entsprechend beim Arbeitgeber zu beantragen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen sich über die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeit binnen vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Scheitert eine Einigung, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit auf 15 bis 32 Wochenstunden. Dazu muss er einen Antrag stellen. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Der (Recht-)Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt voraus:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden verringert werden;
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Während der Gesamtdauer der Elternzeit kann der Arbeitnehmer zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen (§ 15 Abs. 6 BEEG).. Gesetzlich ist zudem ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit begründet (§ 15 Abs. 5 BEEG). Gleichfalls besteht das Recht, während der Elternzeit unverändert eine bisherige Teilzeittätigkeit fortzusetzen, wenn diese nicht mehr als dreißig Wochenstunden umfasst.
Eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des (derzeitigen) Arbeitgebers - zur Ablehnung bedarf es dringender betrieblicher Gründe, die binnen vier Wochen nach Antragszugang vom Arbeitgeber schriftlich in der Ablehnung darzulegen sind.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung - frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, die Zulässigkeit ist durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle zu bestimmen.
In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit.
Arbeitnehmer kann während der Elternzeit kündigen
Der Arbeitnehmer kann auch während der Elternzeit unter Beachtung der normalen Kündigungsfrist kündigen. Soll zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, so gilt in jedem Fall eine Frist von drei Monaten.
Was wird aus dem Urlaubsanspruch?
Der Arbeitgeber kann den
Urlaubsanspruch um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit kürzen. Ein Resturlaubsanspruch verfällt während der Elternzeit nicht sondern steht nach der Elternzeit und auch für den Fall einer weiteren Elternzeit dem Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr weiter zur Verfügung.
Wird während der Elternzeit in Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber gearbeitet ändert sich im Normalfall nichts am Urlaubsanspruch.
Mustervorlagen
Antrag auf Elternzeit