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Tipps - Familie, Eltern, Kinder

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Elterngeld

Damit Eltern, die ihre Kinder selbst im eigenen Haushalt betreuen, bei einer Verminderung ihrer Berufstätigkeit keine Einkommenseinbußen erleiden, können sie die Zahlung von Elterngeld beantragen. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Elterngeld und Elternzeit sind nicht voneinander abhängig, werden allerdings in vielen Fällen zusammen beansprucht. Die konkrete Höhe des Elterngelds ist von der Höhe des zuvor erzielten Einkommens abhängig.

Elternunterhalt

Eltern und Kinder sind gemäß § 1601 BGB als Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, sich bei Bedarf gegenseitig Unterhalt zu leisten. Streitigkeiten entstehen häufig um Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber ihren minderjährigen oder noch in der Ausbildung befindlichen Kindern. Es kann jedoch auch zum umgekehrten Anspruch kommen. Werden Eltern im Alter pflegebedürftig und müssen deshalb in einem Pflegeheim untergebracht werden, ist die Rente schnell verbraucht. Vor der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen werden vom Sozialamt Elternunterhaltsansprüche geprüft

Kindergeld

Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die durch die Bundesanstalt für Arbeit oder manchmal auch andere Stellen auf Antrag gezahlt wird. Die Höhe des Kindergeldes ist nicht vom Einkommen der Eltern abhängig, aber von der Zahl der Kinder. Für das dritte Kind wird ein höherer Kindergeldanspruch fällig als für das erste und zweite Kind. Ab dem vierten Kind ist die höchste Stufe erreicht. Voraussetzung für die Bewilligung von Kindergeld ist, dass das Kind im Haushalt des Antragstellers lebt. Es kann sich auch um ein Adoptivkind oder Stiefkind handeln. Das Kind selbst kann den Anspruch geltend machen, wenn es einen eigenen Haushalt hat. Kindergeld wird bezahlt, solange das Kind sich in der Ausbildung befindet, höchstens bis zum 25. Lebensjahr.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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