Der Antrag des
Arbeitnehmers auf Teilzeit während der
Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge im Sinne des § 145 BGB gestellt werden. Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der
Arbeitgeber es mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann. Der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss feststehen. Diesen Anforderungen wird ein Antrag nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung „voraussichtlich“ angegeben wird.
Arbeitgeber im Sinne des
§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BEEG ist das Unternehmen, nicht der Betrieb. Dementsprechend hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn er zwar in einem Gemeinschaftsbetrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, der Vertragsarbeitgeber aber nicht diese Mindestbeschäftigtenzahl erreicht.