Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes erforderlichen Anzahl der i.d.R. beschäftigten
Arbeitnehmer (
§ 23 KSchG) ist auf die Verhältnisse der Gemeinde, nicht auf die Verhältnisse des Amtes abzustellen.
Eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Verwaltungsträger analog dem gemeinsamen Betrieb setzt voraus, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion, insbesondere das arbeitgeberseitige Weisungsrecht, bei derselben institutionellen Verwaltungsleitung liegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Durch die Amtsangehörigkeit einer Gemeinde verlagert sich nur die Zuständigkeit für die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis im Sinne von § 3 KV M-V (vgl. § 128 KV M-V). Für die kommunalen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis im Sinne von § 2 KV M-V bleibt die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 127 KV M-V). Soweit sich die Gemeinde zur Durchführung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungskreis eigener Arbeitnehmer bedient, können diese demnach nicht der Amtsverwaltung zugeordnet werden. Um im Bild des gemeinsamen Betriebes zu bleiben, verfolgen beide Rechtsträger unterschiedliche Zwecke, was schon der Anerkennung eines bis in die Gemeinde reichenden gemeinsamen Betriebes entgegensteht.
Auch das gesetzliche Gebot zum Zusammenwirken von Amt und Gemeinden im Bereich des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde aus § 127 KV M-V rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht. Denn insoweit leistet das Amt lediglich Unterstützung für die sach- und fachgerechte Aufgabenerfüllung der von den ehrenamtlichen Bürgermeistern geleiteten Gemeinden.
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