Der Gleichbehandlungsgrundsatz „allein“ begründet kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung kann aber sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch eine Unternehmerentscheidung bedingt ist, die das Ziel verfolgt, ein legitimes Gleichbehandlungsinteresse zu verwirklichen.
Mit einer solchen Änderungskündigung kann im Einzelfall auch eine das Weisungsrecht beschränkende Zusatzvereinbarung, die der Gleichbehandlung entgegensteht, beseitigt werden.
Mit einer solchen Änderungskündigung kann im Einzelfall auch eine das Weisungsrecht beschränkende Zusatzvereinbarung, die der Gleichbehandlung entgegensteht, beseitigt werden.
ArbG Villingen-Schwenningen, 28.10.2021 - Az: 4 Ca 235/21
ECLI:DE:ARBGVIL:2021:1028.4CA235.21.00
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