Der
Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem
Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für den Fall der Entsendung von Vertretern eines Gemeinschaftsbetriebsrats in einen Konzernbetriebsrat - also zu
§ 54 Abs. 2 BetrVG - hat der Senat bereits entschieden, dass der im Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat auch unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder entsenden kann. Die Interessen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten
Arbeitnehmer werden von allen Mitgliedern des im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats - unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit - vertreten (vgl. BAG 29.07.2020 - Az: 7 ABR 27/19). Entsprechendes gilt für die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach
§ 47 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann ein Betriebsrat jedes seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Die Norm ist nicht (einschränkend) dahingehend auszulegen, dass die aus einem Gemeinschaftsbetrieb in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder dem Trägerunternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat errichtet ist, auch angehören - also zu diesem in einem Arbeitsverhältnis stehen - müssen.
Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu.
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