Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Nach
§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts in Betrieben und Verwaltungen, in denen i. d. R. zehn oder weniger
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.
Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG zur Ermittlung der für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnenden regelmäßigen Beschäftigtenzahl – bezogen auf den Kündigungszeitpunkt – bedarf es grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung.
Die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs soll nach der gesetzlichen Regelung unbeachtlich sein. Vielmehr kommt es auf die Beschäftigungslage an, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Dabei sind momentane, plötzliche und zufällige Schwankungen außer Acht zu lassen, da es auf die nachhaltige Betriebsgröße ankommt.
Nach
§ 21 Abs. 7 BEEG sind bei der Ermittlung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten eines Betriebes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der
Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von § 21 Abs. 1 BEEG ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist.
Im Zweifel ist wegen der Unsicherheit der zukünftigen Entwicklung der Schwerpunkt der Betrachtung auf die Vergangenheit zu legen.