Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Eine
Kündigungserklärung stellt eine derartige Willenserklärung dar. Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, dass es für den Zugang der Kündigungserklärung gerade nicht auf die Anwesenheit des Kündigungsempfängers ankommt. Die Erklärung muss in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangen und es muss für den Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit bestehen, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen (vgl. BAG, 09.06.2011 - Az:
6 AZR 687/09).
Ist eine dritte Person für die Entgegennahme von Post für den Empfänger empfangsberechtigt os ist diese nach der Verkehrsauffassung nicht lediglich Empfangsbotin.
Die Abwesenheit des Empfängers zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Kündigungsschreibens und des Eintrags in das Postbuch ist demgemäß unerheblich.
Nimmt die dritte Person Erklärungen der in Rede stehenden Art entgegen und legt sie diese vor, erfolgt der Zugang der Kündigung unabhängig davon, ob die Abwesenheit des Empfängers dem Kündigenden bekannt ist (vgl. für die Kündigung während einer Urlaubsabwesenheit BAG, 24.06.2004 - Az: 2 AZR 461/03).