Die Vergütungspflicht für Umkleidezeiten folgt - so keine anderen Anspruchsgrundlagen anwendbar sind - aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Dazu muss das Umkleiden Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit sein. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss.
Steht fest, dass Umkleidezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind und daher zu vergüten wären, so ist zur Ermittlung der Zeitspanne eines Umkleidevorgangs ein sogenannter modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. „Erforderlich“ ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von der Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt. Bei Ermittlung der erforderlichen Zeit gilt es, die Variablen des Umkleidevorgangs zu berücksichtigen. Hierzu gehören u. a. die Frage, welche Privatkleidung je nach Jahreszeit der Arbeitnehmer zuvor getragen hat und welche Wartezeiten notwendigerweise entstehen.
Umkleide- und damit verbundene Wegezeiten darf das Gericht zwar nach § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ZPO schätzen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem die in Anspruch genommenen Umkleidezeiten seines Erachtens erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen kann.
Steht fest, dass Umkleidezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind und daher zu vergüten wären, so ist zur Ermittlung der Zeitspanne eines Umkleidevorgangs ein sogenannter modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. „Erforderlich“ ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von der Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt. Bei Ermittlung der erforderlichen Zeit gilt es, die Variablen des Umkleidevorgangs zu berücksichtigen. Hierzu gehören u. a. die Frage, welche Privatkleidung je nach Jahreszeit der Arbeitnehmer zuvor getragen hat und welche Wartezeiten notwendigerweise entstehen.
Umkleide- und damit verbundene Wegezeiten darf das Gericht zwar nach § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ZPO schätzen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem die in Anspruch genommenen Umkleidezeiten seines Erachtens erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen kann.
LAG Sachsen, 23.08.2018 - Az: 2 Sa 506/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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