Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 389.982 Anfragen

Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit sogenannten mobbing

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Wort „mobbing“ kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sogenannter mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit scheidet aus.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sogenannter mobbingbedingter Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht (wegen Subsidiarität der Anspruchsgrundlage) nicht, wenn und soweit andere Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gebote stehen (z.B. Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, Zurückbehaltungsrecht)

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen sogenannter mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit unterfallen der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O 5) Eine gesundheitliche Prädisposition eines Opfers sogenannten mobbings kann gegen die Ursächlichkeit der inkrimimerten Verhaltensweisen für die Erkrankung streiten.


LAG Sachsen, 17.02.2005 - Az: 2 Sa 751/03

ECLI:DE:LAGSN:2005:0217.2SA751.03.0A

Vorgehend: ArbG Dresden, 07.07.2003 - Az: 5 Ca 5954/02

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.238 Bewertungen) - Bereits 389.982 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...

R.Münch, Langenfeld

Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert

Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg