Wird seitens des Arbeitgebers keine Maßnahme ergriffen, um einen Mitarbeiter vor Mobbing zu schützen, so kann er hierfür belangt werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Freistaat Sachsen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, da er als Arbeitgeber nichts unternommen hatte, um einer gemoppten Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes zu helfen.
Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit in einer Behörde zwischen 1990 und 2001 ständig Diskriminierungen, Anfeindungen und Schikanen ausgesetzt. Ihre Arbeit wurde mutwillig behindert und sie musste Hilfsarbeiten verichten. Auf Grund dessen musste sich die Arbeitnehmerin in psychotherapeutische Behandlung begeben und ist nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
Da der Freistaat nichts unternommen hatte, um das offensichtliche Mobbing gegen die Mitarbeiterin zu unterbinden, muss er als Arbeitgeber für die Folgen aufkommen.
Im vorliegenden Fall wurde der Freistaat Sachsen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, da er als Arbeitgeber nichts unternommen hatte, um einer gemoppten Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes zu helfen.
Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit in einer Behörde zwischen 1990 und 2001 ständig Diskriminierungen, Anfeindungen und Schikanen ausgesetzt. Ihre Arbeit wurde mutwillig behindert und sie musste Hilfsarbeiten verichten. Auf Grund dessen musste sich die Arbeitnehmerin in psychotherapeutische Behandlung begeben und ist nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
Da der Freistaat nichts unternommen hatte, um das offensichtliche Mobbing gegen die Mitarbeiterin zu unterbinden, muss er als Arbeitgeber für die Folgen aufkommen.
ArbG Dresden, 07.07.2003 - Az: 5 Ca 5954/02
ECLI:DE:ARGDRES:2003:0707.5CA5954.02.0A
Nachfolgend: LAG Sachsen, 17.02.2005 - Az: 2 Sa 751/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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