Ein Mieters darf die Außenseite der Wohnungseingangstür nicht eigenmächtig streichen. Ein Verstoß kann einen Schadensersatzanspruch des Vermieters begründen.
Das Gestaltungsrecht des Mieters im Rahmen eines Mietverhältnisses über Wohnraum umfasst ausschließlich die Innenräume der gemieteten Wohnung. Die Außenseite der Wohnungseingangstür gehört zum äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes und fällt damit in den alleinigen Gestaltungsbereich des Vermieters. Streicht ein Mieter die Außenseite der Wohnungseingangstür in einer Farbe, die von dem ursprünglichen Anstrich abweicht, verletzt er seine mietvertragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 BGB.
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Maßnahme als Ersatzvornahme nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB vornimmt. Selbst wenn ein Recht zur Ersatzvornahme grundsätzlich bestehen sollte, ist diese nicht in einer Weise auszuführen, die das Gesamterscheinungsbild der Mietsache verändert. Eine augenscheinlich von der Ausgangsfarbe abweichende Farbwahl überschreitet den zulässigen Rahmen einer Ersatzvornahme, da die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes allein dem Vermieter obliegt. Das Verschulden des Mieters wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
Das Gestaltungsrecht des Mieters im Rahmen eines Mietverhältnisses über Wohnraum umfasst ausschließlich die Innenräume der gemieteten Wohnung. Die Außenseite der Wohnungseingangstür gehört zum äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes und fällt damit in den alleinigen Gestaltungsbereich des Vermieters. Streicht ein Mieter die Außenseite der Wohnungseingangstür in einer Farbe, die von dem ursprünglichen Anstrich abweicht, verletzt er seine mietvertragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 BGB.
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Maßnahme als Ersatzvornahme nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB vornimmt. Selbst wenn ein Recht zur Ersatzvornahme grundsätzlich bestehen sollte, ist diese nicht in einer Weise auszuführen, die das Gesamterscheinungsbild der Mietsache verändert. Eine augenscheinlich von der Ausgangsfarbe abweichende Farbwahl überschreitet den zulässigen Rahmen einer Ersatzvornahme, da die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes allein dem Vermieter obliegt. Das Verschulden des Mieters wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
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AG Münster, 28.07.2015 - Az: 8 C 488/14
ECLI:DE:AGMS:2015:0728.8C488.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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