Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie legt dem Mieter, der darin auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet wird, ein Übermaß von nicht dem Schönheitsreparaturkatalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV unterfallenden Reparaturpflichten auf. Dies hat die Unwirksamkeit der gesamten Abwälzungsklausel zur Folge.
LG Berlin, 17.11.2015 - Az: 67 S 359/15
ECLI:DE:LGBE:2015:1117.67S359.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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